Gesetzestext

 

1Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. 2Auf Verlangen des Verpfänders hat an Stelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.

 

Rn 1

1 gewährt dem Gläubiger bei Verpfändung nach § 1206u Pfandreife (§ 1228 II) einen Herausgabeanspruch nur gg den mitbesitzenden Verpfänder, nicht gg einen anderen Pfandgläubiger (s dazu § 1232). Er richtet sich im Falle des § 1206 Hs 2 auf Übertragung des mittelbaren Alleinbesitzes u Ermächtigung des Pfandhalters, das Pfand an den Gläubiger allein herauszugeben (RG JW 38, 867, 869). Bei Verpfändung nach § 1205 II hat der Gläubiger den nach § 870 abgetretenen Herausgabeanspruch gg den Besitzmittler. Für einen Herausgabeanspruch gg Dritte gilt § 1227. Für gleichrangige Gläubiger s § 1232 Rn 2.

 

Rn 2

Der Verpfänder kann dem Herausgabeverlangen mit dem Begehren nach Ablieferung der Pfandsache an einen gemeinsamen, notfalls vom Prozessgericht zu bestimmenden Verwahrer begegnen, der sie zum Verkauf bereitzustellen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge