Gesetzestext

 

1Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. 2Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.

 

Rn 1

Bei verschiedenrangigen Gläubigern (§ 1209) hat ein nachrangiger einen Anspruch auf Herausgabe des Pfandes gg den besitzenden vorrangigen auch dann nicht (1), wenn nur für sein Pfandrecht Pfandreife besteht, wohl aber der vorrangige gg jenen (RGZ 97, 34, 41 f), es sei denn, er kann oder will den Pfandverkauf nicht betreiben (2; RGZ 87, 321, 325; 97, 34, 42). Der nachrangige kann sich dessen Pfandverwertung anschließen oder das vorrangige Pfandrecht ablösen (§ 1249).

 

Rn 2

Bei gleichrangigen Gläubigern u gemeinschaftlichem Besitz ist jeder berechtigt, die Herausgabe zum Verkauf des Pfandes zu verlangen (§§ 749, 753). Besitzt nur einer, so haben die anderen mindestens dieselben Rechte wie nicht besitzende nachrangige u überdies einen Anspruch auf Mitbesitzeinräumung zur Beteiligung am Pfandverkauf (§§ 747 2, 1011, 432).

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