Gesetzestext

 

An Stelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.

A. Normzweck und Inhalt.

 

Rn 1

Als Übergabeersatz lässt § 1206 in Ergänzung des § 1205 die Einräumung gesamthänderischen Mitbesitzes durch Mitverschluss oder Einschaltung eines Pfandhalters genügen.

B. Unmittelbarer Mitbesitz – Mitverschluss (Alt 1).

 

Rn 2

Als Übergabeersatz reicht Mitbesitz des Pfandgläubigers nur, wenn sich die Pfandsache unter seinem Mitverschluss befindet, so dass der Verpfänder bzw sein Besitzmittler, Besitzdiener oder seine Geheißperson die Sachherrschaft tatsächlich nicht ohne Mitwirkung des Gläubigers bzw seiner vorgenannten Personen ausüben kann (BGHZ 86, 300, 308; WM 63, 560, 561; RGZ 77, 201, 207). Besitz durch einen gemeinsamen Besitzdiener genügt nicht (hM).

 

Rn 3

Bei einem gemieteten Banksafe hat der Kunde Alleinbesitz am Inhalt, auch wenn es nur von ihm u der Bank gemeinsam geöffnet werden kann (RGZ 141, 99, 101). Das AGB-Pfandrecht ergreift deshalb den Inhalt nicht.

C. Mittelbarer Mitbesitz – Pfandhalter (Alt 2).

 

Rn 4

Als Übergabeersatz genügt ferner, dass der unmittelbare Besitzer (Pfandhalter) verpflichtet ist, die Pfandsache nur an den Eigentümer u den Gläubiger gemeinsam bzw nur mit Zustimmung des jeweils anderen an einen von ihnen herauszugeben (RGZ 85, 431, 438 f; 87, 36, 39, 41; 118, 34, 37). Der Pfandhalter darf nicht nur Besitzdiener des Eigentümers sein (RGZ 66, 258, 261 f).

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