Rn 7

Während des Schwebezustandes kann der Dritte den Vertrag widerrufen. War die Genehmigung bereits erteilt, besteht die Möglichkeit nicht mehr, auch dann nicht, wenn der Ehegatte – ggf ohne Kenntnis des Dritten – bereits zuvor in das Rechtsgeschäft eingewilligt hatte. Sofern nach der Verweigerung der Genehmigung diese noch durch das FamG ersetzt werden kann, ist der Widerruf bis zur Rechtskraft dessen Entscheidung möglich. Wird der Widerruf während des Ersetzungsverfahrens erklärt, ist der Ersetzungsantrag zurückzuweisen, weil der Vertrag jetzt in jedem Fall nichtig ist.

 

Rn 8

Widerrufsberechtigt ist nur derjenige, der nicht gewusst hat, dass sein Vertragspartner verheiratet ist, oder davon zwar wusste, jedoch davon ausgehen konnte, dass der zustimmungspflichtige Ehegatte in das Geschäft eingewilligt hatte. Erforderlich ist für die erste Alternative positive Kenntnis.

 

Rn 9

Der Widerruf ist wie die Genehmigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die aber an den Vertragspartner gerichtet sein muss, nicht an den anderen Ehegatten (Staud/Thiele Rz 17). Durch ihn wird der Vertrag wirkungslos und kann auch nicht mehr genehmigt werden.

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