Rn 6

Art 11 schreibt im Interesse eines favor negotii eine alternative Anknüpfung vor, entweder an den Abschlussort des Geschäftes oder an den Anknüpfungspunkt des Geschäftsstatuts, dem das Rechtsgeschäft, um dessen Form es geht, selbst unterliegt. Jedenfalls, soweit als Geschäftsstatut für den Vertrag ein anwendbares Recht gewählt werden kann, ist auch die Alternativität des Orts- und Geschäftsstatuts abdingbar (s Art 11 EGBGB Rn 10). Für Verbraucher- und Grundstücksverträge sehen IV und V Einschränkungen vor. Während Art 9 III EVÜ/Art 11 III EGBGB Vertretern noch einen eigenen Absatz widmete, sind sie in Art 11 ROM I mit einbezogen, und zwar sowohl in den von Platzgeschäften handelnden I als auch in den Distanzgeschäfte regelnden II.

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