Rn 8

Art 11 schreibt eine alternative Anknüpfung vor, entweder an den Vornahmeort des Geschäftes (locus regit actum) oder an den Anknüpfungspunkt des Geschäftsstatuts, dem das Rechtsgeschäft, um dessen Form es geht, selbst unterliegt. Die Anknüpfung an den Vornahmeort unterliegt Einschränkungen nach IV aF u V aF: Für Schuldverträge, die Grundstücke betreffen, tritt zu der Alternative Ortsstatut oder Geschäftsstatut kumulativ eine Anknüpfung an den Belegenheitsort hinzu, die freilich auf die dortigen Eingriffsnormen beschränkt ist (IV aF, s.u. Rn 16). Darüber hinaus besteht für das Formstatut nach hM immer dann die Möglichkeit einer Rechtswahl, wenn auch das Geschäftsstatut diese vorsieht.

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