Rn 22

Eine Vereinbarung nach § 12 I hat die Wirkungen nach § 12 III 1. Wird die Zustimmung nicht oder nur ungenügend erteilt, zB von einem Scheinverw (BGH ZMR 06, 375; KG ZMR 09, 784), sind sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Veräußerungsgeschäft eines Sondereigentümers oder die in § 12 III 2 genannten Geschäfte gem § 12 III 1 bis zur Erteilung der Zustimmung ggü jedermann (Hamm NZM 01, 955) absolut schwebend unwirksam (BGH ZMR 12, 972 = NJW 12, 3232 Rz 9). Dies gilt jedoch nicht, wenn eine erforderliche Zustimmung lediglich vorläufig und unter Erteilung von Auflagen verweigert wird (Hambg ZMR 03, 863, 864). Das GBA hat eine Vereinbarung nach § 12 I vAw zu beachten (BGH ZMR 13, 125 = NJW 13, 299 Rz 6). Die Wirksamkeit tritt gem § 184 BGB rückwirkend mit der Erteilung der Zustimmung ein (München NZM 16, 864 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16] Rz 15).

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