Leitsatz (amtlich)

Bedarf die Übertragung eines Dauernutzungsrechts der Zustimmung eines Dritten, so ist auch die Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht regelmäßig nur mit Zustimmung des Dritten möglich.

 

Normenkette

BGB § 1069 Abs. 1; ErbbauRG § 5 Abs. 1; WEG §§ 12, 31, 33 Abs. 4, § 35

 

Verfahrensgang

AG Landshut

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.12.2018; Aktenzeichen V ZB 94/16)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Landshut - Grundbuchamt - vom 8.12.2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass aus dem Stadtratsbeschluss die Bevollmächtigung zur Erklärung der Zustimmung namens der Stadt Landshut hervorgehen muss.

II. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Erbbaugrundbuch ist die Parkhaus W.-Straße GmbH & Co. KG als Erbbauberechtigte an einem im Gebiet der Stadt L. gelegenen Grundstück eingetragen. Unter ihrer damaligen Firma räumte sie mit notariellem Vertrag vom 28.4.1969 der H. Waren- und Kaufhaus GmbH an einem baulich getrennten, noch zu errichtenden Parkhausteil das Recht zur alleinigen Dauernutzung als Stellplätze für sich, ihre Kunden, Angestellten und Lieferanten ein (§ 1). Im Gegenzug verpflichtete sich die Berechtigte unter anderem zu einer anteiligen Mitfinanzierung der Herstellungskosten. In der Präambel ist über die zugrunde liegenden Erwägungen ausgeführt:

Aufgrund des Erbbaurechtsvertrages zwischen der Parkhausgesellschaft und der Stadt L. wird die Parkhausgesellschaft auf dem ... Grundstück ein dreigeschossiges Parkhaus mit 543 Kraftfahrzeugeinstellplätzen ... errichten ... Der Bau des Parkhauses soll die Bedürfnisse des öffentlichen Straßenverkehrs befriedigen und Stellplätze für solche Unternehmen schaffen, die daran interessiert sind, Parkplätze für ihre Kunden zur Verfügung zu stellen und/oder die nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, Einstellplätze herzustellen ... Da H. ebenfalls an der Schaffung von Parkplätzen für ihr in L. betriebenes Kaufhaus interessiert ist, werden H. im Untergeschoß und Erdgeschoß des geplanten Parkhauses die im anliegenden Plan in roter Farbe gekennzeichneten Flächen mit 177 Einstellplätzen im Wege des Dauernutzungsrechtes (§ 31 Abs. 2 WEG) von der Parkhausgesellschaft nach Maßgaben des ... Vertrages zur Verfügung gestellt.

Zur dinglichen Sicherung des Rechts bestellte die Erbbauberechtigte zugunsten der H. Waren- und Kaufhaus GmbH gemäß § 5 Ziff. 1 ein Dauernutzungsrecht gemäss Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15.3.1951 an dem ... Erbbaurecht ..., und zwar auf die Dauer des bestellten Erbbaurechtes einschliesslich etwa noch zu vereinbarender Verlängerungs- oder Erneuerungszeiträume.

Über den Inhalt des Dauernutzungsrechts wurden folgende Bestimmungen getroffen (§ 6 Ziff. 1):

a) Das Dauernutzungsrecht erstreckt sich auf 177 Plätze, d.h. auf die gesamte in dem anliegenden Plan ausgewiesene und farbig umrandete Fläche im Untergeschoß und Teil des Erdgeschosses des Parkhauses ... i) Die Veräußerung und Übertragung des H. eingeräumten Dauernutzungsrechtes an Dritte bedarf der Zustimmung der Parkhausgesellschaft und der Stadt L.

Unter § 11 (Ziff. 1. a) bewilligten die Vertragsschließenden die Eintragung des Dauernutzungsrechts gemäss § 5 dieses Vertrages im Erbbaugrundbuch des Erbbaurechtes, das der Parkhausgesellschaft ... eingeräumt wurde.

Unter Bezugnahme auf die Bewilligung wurde das Dauernutzungsrecht zugunsten der H. Waren- und Kaufhaus GmbH einschließlich des Zustimmungserfordernisses zu Veräußerungen und Übertragungen am 5.8./21.10.1969 in Abteilung II der Erbbaugrundbuchs (lfd. Nr. 3) eingetragen.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesamtrechtsnachfolgerin der Berechtigten bestellte am 25.8.2015 zugunsten der beiden Beteiligten als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB ein Nießbrauchsrecht an dem Dauernutzungsrecht. Die an diesem Tag geleistete Unterschrift des Insolvenzverwalters ist notariell beglaubigt.

In § 1 Ziff. 1.3. der Urkunde bewilligte der Insolvenzverwalter und beantragten die Beteiligten die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch. Die Vertretungsberechtigung der dabei für die Beteiligten auftretenden Personen sowie die Echtheit ihrer Unterschriften wurden am 4.8.2015 von einem Notar mit Amtssitz in den Niederlanden bescheinigt; auf dessen Urkunde ist die Apostille gesetzt.

Den am 27.11.2015 gestellten Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 8.12.2015 beanstandet. Es verlangt - soweit hier erheblich - die Zustimmung der Parkhausgesellschaft sowie - auf der Grundlage eines ebenfalls nachzuweisenden Stadtratsbeschlusses - der Stadt L. je in grundbuchmäßiger Form (Ziff. 2 der Zwischenverfügung) und begründet dies unter Verweis auf § 1069 Abs. 1 BGB damit, dass die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Dauernutzungsrecht einer Übertragung des Rechts gleichkomme.

Gegen diesen Teil der Zwisch...

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