Rn 1

Bei Art 12 handelt es sich um eine Ausn zu Art 7, die kollisionsrechtlichem Verkehrsschutz Rechnung tragen soll. Der Schutz nicht (voll) geschäftsfähiger Personen wird dem Geschäftsinteresse gutgläubiger Vertragspartner untergeordnet, wenn die Kontrahierenden sich in demselben Staat aufhalten. Mit dem Recht des Abschlussortes wird nicht – wie etwa in ex Art 31 II bzw 10 II ROM I – ein einer Partei vertrautes, sondern ein neutrales Recht zur Grundlage des Vertrauensschutzes gemacht, auf das sich beide Parteien durch ihre Anwesenheit und die dadurch möglichen Erkundigungen gleichermaßen einstellen können. Ebenso wie im internationalen Verbraucherschutzrecht sinkt das kollisionsrechtliche Schutzniveau auch hier, wenn das Gebiet des vertrauten Umweltrechts körperlich verlassen wird. Die Regelung als missglückt anzusehen, sie auf dieser Grundlage durchgängig restriktiv auszulegen und nach Möglichkeit zu reduzieren (Nachw bei BRHP/Mäsch Art 13 ROM I Rz 2), ist daher nicht gerechtfertigt; Missbräuchen lässt sich mit Hilfe des Merkmals der Gutgläubigkeit entgegenwirken. Immobilien-, familien- und erbrechtliche Geschäfte sind ausgenommen, weil ihnen für die betroffene Person besondere und für den Verkehrsschutz geringe Bedeutung zukommt. Für den Bereich des internationalen Schuldvertragsrechts wird Art 12 durch Art 13 ROM I verdrängt, womit seine Bedeutung auf die Verfügung über Mobilien und inländische Grundstücke beschränkt ist (MüKo/Spellenberg Rz 10: ggf auch darüber hinaus).

 

Rn 2

Bei der Auslegung ist zu beachten, dass Art 12 S 1 auf Art 11 EVÜ zurückgeht, dessen international einheitliche Auslegung und Anwendung anzustreben ist (Art 18 EVÜ). Das ist (wie ex Art 36 für das internationale Vertragsrecht ausdrücklich festlegte, auch hier) zu berücksichtigen, obwohl der Anwendungsbereich des Art 12 über das im EVÜ geregelte Schuldvertragsrecht hinausgeht. Über entspr Kollisionsregeln in anderen Staaten informiert Staud/Hausmann Rz 11. S 2 hat demgegenüber keinen staatsvertraglichen Ursprung und ist auf Grundlage des deutschen Rechts auszulegen.

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