Gesetzestext

 

Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

 

Rn 1

Für das IPR der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit ist nach wie vor Art 7 EGBGB maßgeblich. Die ROM I regelt dieses nicht (vgl Art 1 II a), sondern beschränkt sich mit Art 13 auf die Normierung eines Korrektivs im Interesse des Verkehrsschutzes. Die Regelung entspricht dem in Art 12 EGBGB umgesetzten Art 11 EVÜ, der sich in der Praxis bewährt hat. Es kann deshalb auf die Kommentierung des Art 12 EGBGB verwiesen werden.

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