Rn 16

Rechtsfähige juristische Personen des Privatrechts sind zugleich parteifähig. Dies sind der Idealverein nach Eintragung (§§ 21, 55 BGB), Vereine mit wirtschaftlicher Zielsetzung nach Verleihung der Rechtsfähigkeit (§ 22 BGB), Stiftungen nach Genehmigung (§ 80 BGB), AG (§ 1 AktG), KGaA (§ 278 AktG), GmbH (§ 13 GmbHG), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 17 GenG) und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 15 VAG). Eine Gesellschaft ist nicht parteifähig, wenn ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist, weil der Gesellschaftszweck gegen § 3 und § 2 Abs 2 S 1 Alt. 2 RDG verstößt. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft zu dem alleinigen Zweck gegründet wurde, als eigenständiges Geschäft fremde oder auf fremde Rechnung abgetretene Forderungen für ihre Gesellschafter einzuziehen (Inkassodienstleistung), wobei diese weiterhin das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit ihrer Forderungen zu tragen haben (BGH WM 13, 1559 Rz 2 ff). Aktiv legitimiert ist ein registrierter Inkassodienstleister, der Ansprüche des Mieters aus der sog Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) – mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko – im Wege der Abtretung verfolgt (BGH NJW 20, 208 Rz 97 ff; NZM 20, 551 [BGH 27.05.2020 - VIII ZR 45/19] Rz 43).

1. Werdende juristische Person.

 

Rn 17

Juristische Personen entstehen in einem gestreckten Verfahren, das mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages – der Errichtung – beginnt und seine Vollendung mit der Eintragung im Handelsregister erfährt. In der Phase zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung in das Handelregister existiert eine Vorgesellschaft (Vor-GmbH, Vor-AG, Vor-Gen), auf die als notwendige Vorstufe die Bestimmungen der mit der Eintragung entstehenden juristischen Person anzuwenden sind (BGHZ 120, 103, 105 f = NJW 93, 459; BGHZ 117, 323, 326 = NJW 92, 1824). Die Vorgesellschaft ist sowohl aktiv (BGH NJW-RR 04, 258; NJW 98, 1079f) als auch passiv (BGHZ 79, 239, 241 = NJW 81, 873) parteifähig. Die Vor-Gesellschaft bleibt auch nach Aufgabe der Eintragungsabsicht rechts- und parteifähig, weil sie als Liquiditätsgesellschaft bis zur selbstständigen Abwicklung oder, wenn die Gesellschafter sie weiterführen, als Personengesellschaft fortbesteht (BGH NJW 08, 2441, 2442 Rz 6). Die Rücknahme des Eintragungsantrags berührt nicht die Rechtsfähigkeit der Vorgesellschaft, wenn die Gesellschafter in Anwendung von §§ 60 ff GmbHG deren Liquidation betreiben (BGH NJW 08, 2441, 2442 [BGH 31.03.2008 - II ZR 308/06] Rz 6; 98, 1079 f; aA Köln BB 97, 1119 [OLG Köln 27.02.1997 - 7 U 178/96]). Führen indes die Gesellschafter den Gewerbetrieb nach Aufgabe des Eintragungsantrags weiter, handelt es sich nicht mehr um eine nach dem Recht der einzutragenden Gesellschaft rechtsfähige Vorgesellschaft, sondern um einen (rechtsfähigen) Personenzusammenschluss, der entsprechend dem Gesellschaftszweck dem Recht der GbR oder OHG unterliegt (BGH NJW 98, 1079f [BGH 28.11.1997 - V ZR 178/96]). Eine den Abschluss des Gesellschaftsvertrages vorbereitende Personenvereinigung bildet eine von der erst mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehenden Vorgesellschaft zu unterscheidende Vorgründungsgesellschaft, die als GbR oder OHG rechtsfähig ist.

2. Untergang der juristischen Person.

 

Rn 18

Die juristische Person endet nicht mit ihrer Auflösung, die von den Gesellschaftern beschlossen oder in bestimmten Fällen gerichtlich angeordnet werden kann (vgl §§ 262 AktG, 60 GmbHG, 78 ff GenG, 131, 161 II HGB, 41, 49 II BGB), sondern tritt zunächst mit dem Zweck der Abwicklung in das Liquidationsstadium. In dieser Phase bleibt die Gesellschaft rechts- und parteifähig (BAG NJW 88, 2637; BGH WM 80, 1431). Tatsächlich verliert die Gesellschaft ihre weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch eine Registerlöschung tangierte Rechts- und Parteifähigkeit erst mit der Vollbeendigung (BGH NJW 96, 2035 [BGH 28.03.1996 - IX ZR 77/95]; 95, 196; NZG 12, 916 Rz 27; Karlsr NJW 12, 2204, 2205 [OLG Karlsruhe 24.01.2012 - 8 U 172/10]). Sie verwirklicht sich als Doppeltatbestand mit der Vermögenslosigkeit der aufgelösten Gesellschaft (BGHZ 94, 105, 108; 74, 212 f = NJW 79, 1592; BGH NJW 95, 196) und ihrer Löschung im jeweiligen Register (BGH DB 10, 2719 Rz 22; Musielak/Voit/Weth Rz 18). Sofern kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, verbindet sich mit der Registerlöschung der Verlust der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (BGH, NJW 15, 2424 [BGH 20.05.2015 - VII ZB 53/13] Rz 19). Nach herkömmlicher Ansicht des BGH wird eine Klage unzulässig, falls die Gesellschaft im Laufe des Rechtsstreits (unstr) vermögenslos wird (BGHZ 74, 212 f = NJW 79, 1592; BGH NJW 82, 238; RR 11, 115 Rz 22). Dieser Grundsatz begegnet nicht zu Unrecht Bedenken, weil bis zum Abschluss des schwebenden Prozesses eine Abwicklung nebst Vermögensverteilung und damit eine Vollbeendigung gar nicht erfolgen darf (BAG NJW 82, 1831; Bork JZ 91, 848 ff). Ob diese Auffassung noch der einheitlichen Auffassung des BGH entspricht, erscheint überdies ungesichert, weil nunmehr entschieden ...

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