Rn 45

Von dem Handeln in fremdem Namen sind die Fälle zu unterscheiden, in denen der Handelnde einen falschen Namen benutzt. Ob bei dem Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, ist durch Auslegung aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei (§§ 133, 157) zu ermitteln (BGH NJW 11, 2421 [BGH 11.05.2011 - VIII ZR 289/09] Rz 10).

a) Eigengeschäft des Handelnden.

 

Rn 46

Ein Eigengeschäft des Handelnden ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorruft, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will (BGH NJW 13, 1946 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12] Rz 7; 11, 2421 Rz 10). Dass der Erklärende nur den Namensträger und nicht sich selbst verpflichten will, ist dagegen ohne Bedeutung. Von einem Eigengeschäft des Erklärenden ist idR dann auszugehen, wenn der Name für das Rechtsgeschäft keine Bedeutung hat, wofür die Benutzung eines Phantasie- und Allerweltsnamens oder die Tatsache sprechen können, dass der Empfänger den Namen nicht kennt. Typische Fälle eines solchen Handelns unter falscher Namensangabe sind die Übernachtung in einem Hotel sowie sonstige Bargeschäfte des täglichen Lebens (Bork Rz 1407 ff). Ein Eigengeschäft liegt auch bei einer Gewinnzusage iSv § 661a unter fremdem Namen nahe (BGH NJW-RR 06, 701, 702 [BGH 08.12.2005 - III ZR 99/05]).

b) Fremdgeschäft für den Namensträger.

 

Rn 47

Anders verhält es sich, wenn das verdeckte Handeln unter fremden Namen bei dem Geschäftspartner den Eindruck erweckt, tatsächlich werde die Erklärung vom Namensträger abgegeben, und dadurch eine falsche Vorstellung von der Identität des Handelnden hervorgerufen wird (BGHZ 208, 331 Rz 64; BGH NJW 13, 1946 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12] Rz 7). In diesem Fall sind die §§ 164 ff analog anzuwenden, obwohl ein Vertretungswille des Handelnden fehlt (BGHZ 189, 346 Rz 12). Von einem Geschäft für den Namensträger ist auszugehen, wenn der Handelnde eine Urkunde mit dem fremden Namen einer bestimmten existierenden Person unterzeichnet (Grüneberg/Ellenberger Rz 11). Diesem Fall gleichgestellt ist die Benutzung einer fremden Kennung im Internetverkehr (BGHZ 208, 331 Rz 64; zum Online-Banking-Missbrauch s § 167 Rn 38). Tritt beim Kauf eines gebrauchten Kfz der Erwerber unter fremden Namen auf, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob ein Eigengeschäft des Handelnden oder ein Fremdgeschäft für den Namensträger vorliegt (Hamm, Urt v 22.2.16 – I-5 U 110/15). Dagegen genügt es für eine die Annahme eines Fremdgeschäfts rechtfertigende Identitätsvorstellung des Erwerbers nicht, wenn sich der Veräußerer eines unterschlagenen Kfz unter Vorlage der Fahrzeugpapiere als dessen Eigentümer ausgibt (BGH NJW 13, 1946 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12] Rz 9). Dem Namensträger kann die Erklärung nur zugerechnet werden, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (I 1 analog) oder vom Namensträger nachträglich genehmigt wird (§ 177 I analog) oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht (§ 167 Rn 37 ff) eingreifen (BGHZ 189, 346 Rz 12). Fehlt es hieran, schuldet der Handelnde entspr § 179 I dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (BGH NJW 13, 1947 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12] Rz 7).

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