Rn 38

Die ursprünglich für den kaufmännischen Verkehr entwickelten Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht gelten nach hM auch für Nichtkaufleute (aA gegen eine Anerkennung der Anscheinsvollmacht außerhalb des kaufmännischen Verkehrs Staud/Schilken Rz 31). Zu ihrer Anwendung auf nichtige Vollmachten s Rn 40. Auf die Prozessvollmacht sind weder die §§ 171 f noch die Grundsätze der Duldungs- und Rechtsscheinvollmacht anwendbar, da die §§ 80 ff ZPO insoweit eigenständige und abschließende Spezialregelungen enthalten, die eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen und durch die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht nicht ersetzt oder ergänzt werden dürfen (BGH NJW 21, 2360 Rz 15; WM 07, 110 Rz 24; aA Stein/Jonas/Bork § 80 Rz 14 f; Paulus-Henkel NJW 03, 1692, 1693 f; BGH NJW 75, 1652, 1653 [BGH 22.05.1975 - VII ZB 2/75]). In den Fällen des Online-Banking-Missbrauchs bestehen erhebliche Zweifel an der Haftung des Kontoinhabers wegen eines Handelns unter fremden Namen in entspr Anwendung der für Anscheinsvollmachten geltenden Grundsätze (BGHZ 208, 331 Rz 57 ff). Keine Anwendung finden die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht bei der Verletzung öffentlich-rechtlicher Zuständigkeitsregeln (BGH NJW 95, 3389 ff [BGH 06.07.1995 - III ZR 176/94]; Braunschw NJW-RR 16, 1493, 1494 [KG Berlin 19.07.2016 - 1 W 280/16]; str s Staud/Schilken Rz 46 ff).

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