Rn 37

Der allg Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten ggü zurechenbar den Anschein der Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich zum Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt, gilt über die §§ 171 ff hinaus auch für die aus diesem Rechtsgedanken entwickelte Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGH WM 04, 1231, 1232). Entgegen einer teilw vertretenen Ansicht (Staud/Schilken Rz 29a) handelt es sich auch bei der Duldungsvollmacht nicht um eine stillschweigende rechtsgeschäftliche Vollmacht, sondern um einen Rechtsscheintatbestand (Bork Rz 1556). Ein Teil der Lehre stützt die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auf eine Analogie zu den §§ 171 ff sowie auf § 56 HGB. Andere Ansichten sehen den Geltungsgrund der Rechtsscheinvollmacht in der Rechtsscheinhaftung als einem eigenen rechtsfortbildend entwickelten Rechtsinstitut (Bork Rz 1549) oder ziehen § 242 heran (München NJW 06, 1811, 1813; Staud/Schilken Rz 32). Die Zurechnung bei der Rechtsscheinvollmacht basiert entgegen der hM (BGH VersR 92, 989, 990) nicht auf Verschulden, sondern auf der bloßen Veranlassung des Rechtsscheintatbestandes als einem Zurechnungsgrund sui generis, der bei der Duldungsvollmacht aufgrund der willentlichen Veranlassung des vertrauensbegründenden Rechtsscheintatbestandes und bei der Anscheinsvollmacht aufgrund der Beherrschbarkeit der eigenen Risikosphäre gerechtfertigt ist (Bork Rz 1555, 1564; differenzierend für ein Verschuldenserfordernis lediglich hinsichtlich des Setzens des objektiven Rechtsscheintatbestandes München NJW 06, 1811, 1813 [OLG München 27.04.2006 - 19 U 3717/04]).

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