Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Von der Beweiskraft nicht erfasste Tatsachen.

Rn 18 Von der Beweisregel des § 416 nicht erfasste Umstände unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 I). Das gilt insb für Ort und Zeit der Abgabe der Erklärung (BGH NJW-RR 90, 737, 738; 93, 1379, 1380 [BGH 24.06.1993 - IX ZR 96/92]; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 9; Musielak/Voit/Huber § 416 Rz 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 18, 23). Ist in der Urkunde ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsstellung des Ausschlagenden.

Rn 4 Da der Ausschlagende nicht Gesamtrechtsnachfolger ist, stand ihm der Nachlass zu keinem Zeitpunkt zu, auch ist der wirkliche Erbe nicht etwa Rechtsnachfolger des Ausschlagenden (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]). Er hat, abgesehen von §§ 2305, 2306 I u 1371 III, keinen Pflichtteilsanspruch, wobei auch die Ausschlagung ›aus allen Berufungsgründen‹ nicht z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersatzpflicht.

Rn 4 Ziel des I ist der Ausgleich der Interessen von Verbraucher und Unternehmer. Dabei geht es insb um die Wertminderung der (ja, vielleicht mangelfreien) Sache dadurch, dass sie womöglich nicht mehr ›fabrikneu‹ an den Unternehmer zurückgelangt. Etwa bei Kfz, Möbeln und Kleidungsstücken kann das einen erheblichen Verlust bedeuten. Rn 5 Nach I Nr 1 besteht keine Ersatzpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teleologische Reduktion des Abs 2.

Rn 11 Darüber hinaus haben Rspr und Lehre den Grundsatz der Formfreiheit aufgrund einer aus dem Zweck der betreffenden Formvorschrift herzuleitenden teleologischen Reduktion des II wesentlich eingeschränkt. Nach der Rspr gelten Formvorschriften mit einer Warnfunktion (zB §§ 311b I, 518, 766, 780, 781) auch für die Vollmacht, wenn die Vollmacht unwiderruflich oder sonst mit g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Regelungsgehalt und Wirkungsweise.

Rn 15 III enthält eine Zahlungsregel, mit der die Liquidität des Unternehmers gesichert werden soll. Durch die Einführung der 80% Regel in III 1 möchte der Gesetzgeber den Zahlungsfluss sicherstellen und dem Unternehmer eine effiziente Möglichkeit eröffnen, zeitnah seine Mehrvergütungsansprüche als Abschlagsforderungen zu realisieren (iE dazu: Leupertz/Preussner/Sienz/Althau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Eine Zustellung nach § 178 I Nr 1 oder 2 muss gescheitert sein. Dies setzt einen erfolglosen Zustellungsversuch voraus (Dresd MDR 16, 1410f). Gescheitert ist die Zustellung auch, wenn das Geschäft nicht mehr geöffnet ist (BGH NJW 07, 2186 [BGH 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06] Rz 6; BVerwG NJW 07, 3222 [BVerwG 02.08.2007 - BVerwG 2 B 20.07] Rz 4). Unanwendbar ist § 180, wenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, die Art 14 VerbrKrRL 2008 umsetzt, will den Darlehensnehmer durch Einräumung einer Überlegungsfrist in Form eines befristeten Widerrufsrechts vor einer unüberlegten darlehensvertraglichen Bindung schützen (BGHZ 194, 150 Rz 22). Die Voraussetzungen u Rechtsfolgen von Widerrufsrechten regeln im Grundsatz einheitlich §§ 355 ff. Bis z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Von Rechtsgeschäften. Grundsatz.

Rn 6 Erfasst ist die Form von Verträgen, auch familienrechtlicher Art (vgl zB BGH NJW 20, 2024 [BGH 18.03.2020 - XII ZB 380/19] zu Brautgabeversprechen; BGH NJW-RR 11, 1225 [BGH 13.07.2011 - XII ZR 48/09], m Anm Mörsdorf-Schulte LMK 11, 322656 zur Güterstandsvereinbarung; VG Würzburg BeckRS 22, 8191, Jena FamRZ 20, 1461, München StAZ 20, 177, Mörsdorf-Schulte NJW 07, 1331 zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2206 BGB – Eingehung von Verbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2) Der Erbe ist ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nach Erbschaftsannahme.

Rn 6 Von der Erbschaftsannahme bis zur Absonderung des Nachlasses haftet der Erbe für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses wie ein Beauftragter der Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 1978 Rz 4). Neben der Rechenschaftslegung hat er den Nachlass nebst Nutzungen und Ersatzansprüchen einschl der Surrogate, die zufällig in den Nachlass gelangt sind (BGHZ 46, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachlasserbenschulden.

Rn 10 Bei Nachlasserbenschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die durch Rechtshandlungen (›Eigenhandlungen‹), also nicht zwingend Willenserklärungen (BGH ZEV 20, 29) des Erben anlässlich eines Erbfalls iRd ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entstehen. Dies sind grds Eigenschulden des Erben, für die sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben haftet (BGH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rn 9 Auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art (§ 40 I VwGO) stellt sich zunächst die Frage einer speziellen anderweitigen (›abdrängenden‹) Sonderzuweisung. So begründet der § 112a BRAO zB für den Streit um eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6 ff BRAO) als verwaltungsrechtlicher Anwaltssache die ausschließliche Zuständigkeit der An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ergänzende Auslegung.

Rn 20 Enthält ein Vertrag, der unter Zugrundelegung von AGB geschlossen wurde, eine Lücke, so ist zu unterscheiden: Wenn die AGB wirksam einbezogen und auch nach §§ 307 ff als wirksam anzusehen sind, ist der Richter befugt, eine (anfängliche) Lücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 (s § 157 Rn 15 ff) zu schließen (BGHZ 119, 325; NJW-RR 04,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Auch bei dieser Form der Pflegschaft handelt es sich um eine Personalpflegschaft, die dazu dient, das Fürsorgebedürfnis zu befriedigen, das entstehen kann, wenn ungewiss ist, wer an einer bestimmten Angelegenheit beteiligt ist. Anwendbar ist die Norm auch auf einen noch nicht Erzeugten und auf juristische Personen; nicht hingegen bei eigentümerlosen Grundstücken (str, v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufrechnung im Prozess.

Rn 6 Die im Prozess erklärte Aufrechnung ist materielles Rechtsgeschäft und prozessuale Geltendmachung eines Verteidigungsmittels zugleich (Doppeltatbestand, BGH NJW 57, 591 [BGH 20.12.1956 - II ZR 177/55]). Um prozessuale Wirkungen zu entfalten, muss sie daher prozessrechtlich wirksam sein und den maßgebenden Substantiierungserfordernissen genügen (LAG Düsseldorf 20.3.07, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Einsichtsrecht Dritter (Abs 2).

Rn 8 Dritter ist, wer nicht Berechtigter iSv Abs 1 (Rn 3) oder Behörde (Rn 1) ist. Während Anhängigkeit der zuständige Vorsitzende, danach der Vorstand des Gerichts (Behördenleiter) oder der von diesem beauftragte Richter (Rn 14) wird dem Berechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag idR Einsicht gewähren, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Sind sie nicht ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 679 nennt zwei Fallgruppen, in denen der Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist. Einerseits wird auf eine Rechtspflicht des Geschäftsherrn abgestellt, die im öffentlichen Interesse liegt, andererseits auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn. In beiden Fällen ist erforderlich, dass ohne das Eingreifen des Geschäftsführers keine rechtzeitige Erfüllu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Begründung.

Rn 5 Nach der Begriffsbestimmung (s Rn 3) ist die Begründung des selbstständigen Wohnsitzes von der tatsächlichen Niederlassung und einem Domizilwillen abhängig. Das Unterhalten und die Nutzung einer vollständig möblierten Wohnung reichen deshalb für sich genommen noch nicht, um einen Wohnsitz zu begründen (BGH NJW 06, 1808, 1809). Die Wohnsitzbegründung stellt eine geschäft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mittäterschaft und Teilnahme, § 830 I 1, II.

Rn 4 Die Begriffe Mittäterschaft und Teilnahme sind grds wie im Strafrecht (§§ 25–27 StGB) zu bestimmen (zB BGHZ 8, 288, 292; 137, 89, 102; NJW 04, 3423, 3425; ZIP 10, 786 Rz 34; 2505 Rz 47; WM 10, 1590 Rz 43; 2214 Rz 44; ZIP 11, 666 Rz 24; WM 11, 1028 Rz 24; 1465 Rz 49; VersR 12, 1038 Rz 17; WM 12, 2195 Rz 24; 13, 2322 Rz 15; WRP 14, 1050 Rz 13; 15, 577 Rz 35; 18, 480 Rz 25...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung.

Rn 8 Die Vereinbarung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend erfolgen, dh auch in der Weise, dass den beiderseitigen Erklärungen der vertragsschließenden Parteien nach den Grundsätzen der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Erklärungsgehalt einer Gerichtsstandsvereinbarung zukommt (vgl München OLGR 05, 19, 20), wo...mehr

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AGS 06/2023, Erteilung der ... / II. Grundsätze des anwaltlichen Vergütungsrechts

Beim anwaltlichen Vergütungsrecht muss zwischen dem Anfall der Vergütung des Rechtsanwalts, deren Fälligkeit und der Einforderbarkeit der Vergütung unterschieden werden. 1. Anfall der Vergütung Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 RVG besteht die anwaltliche Vergütung aus Gebühren und Auslagen. Der Vergütungsanspruch entsteht, wenn der Rechtsanwalt erstmals den jeweiligen Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (Nr 1).

Rn 5 Die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, Art 101 I 2 GG, gewährleistet wurde. Der Richter muss im Vorhinein durch normative, abstrakt-generelle Bestimmung ermittelt werden können; seiner Bestimmung darf keine Ermessensentscheidung zu Grunde liegen, durch die et...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besondere Pflichten bei zahlungspflichtigen Verträgen, II–IV.

Rn 3 Mit der Regelung der II–IV sollen die sog Kostenfallen im Internet bekämpft werden. Dabei handelt es sich um das Angebot von kostenpflichtigen Dienstleistungen, bei denen die Entgeltlichkeit jedoch gezielt verschleiert wird (Beispiele bei Alexander NJW 12, 1985). Im Kern geht es um Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht (s dazu § 312i Rn 15). Die sog ›Buttonlösung‹ zielt a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 680 BGB – Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr.

Gesetzestext Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rn 1 Der Geschäftsführer hat, falls das Geschäft zur Abwendung einer drohenden dringenden Gefahr dient, nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten. Die Haftungsmilderung soll ermuti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Im weiteren Sinne.

Rn 13 Da immer ein individueller Ablehnungsgrund gegeben sein muss, können die in der Sozialgebundenheit des Richters liegenden allgemeinen Beziehungen, die sich aus Geschlecht, Rassenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Religion oder Weltanschauung speisen, Misstrauen gg seine Unparteilichkeit nicht begründen (Frankf NJW-RR 98, 1764 [OLG Frankfurt am Main 01.10.1997 - 14 U 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 346 ff BGB

Rn 1 Der Rücktritt bedeutet die Ausübung eines Gestaltungsrechts: Dieses verwandelt den Inhalt eines Vertrages derart, dass dieser in ein Abwicklungsschuldverhältnis übergeht. Die §§ 346 ff regeln va diese Rückabwicklung. Dagegen sagen sie nichts über den Grund des Rücktritts: Dieser kann auf Vereinbarung oder auf Gesetz beruhen. Wichtige gesetzliche Anwendungsfälle finden s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 23 Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sind gem § 17 Nr 4b RVG ggü dem Hauptsacheverfahren eine besondere Angelegenheit iSd § 15 RVG. Mehrere durch gesonderte Anträge eingeleitete Arrest- oder einstweilige Verfügungsverfahren gelten jeweils als besondere Angelegenheiten. Mehrere Angelegenheiten liegen auch dann vor, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Persönliche Übereinstimmung.

Rn 43 Bezugssubjekt der persönlichen Übereinstimmung ist der Auftraggeber des Maklervertrags. Ein Dritter ist es nur dann, wenn das Geschäft mit einem bestimmten Dritten abgeschlossen werden sollte (Hamm NJW-RR 95, 820 [OLG Hamm 18.04.1994 - 18 U 97/93]). Der Hauptvertrag muss regelmäßig zwischen dem Auftraggeber des Maklervertrags und einem Dritten zustande kommen. Abweiche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Aufsichtspflicht des BtG. Der Grundsatz der Selbstständigkeit des Betreuers bei der Führung seiner ihm übertragenen Aufgaben erfährt in § 1862 im Interesse der staatlichen Kontrolle und Aufsicht verschiedene Einschränkungen. In den Regelungsgehalt sind die Bestimmungen des § 1837 II u III aF in modifizierter Form aufgenommen worden, zur Bericht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Schutzwürdiges Interesse an Prozessführung.

Rn 42 Neben der Ermächtigung erfordert eine gewillkürte Prozessstandschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGHZ 119, 237, 242 = NJW 93, 918; BGHZ 108, 52, 56 = NJW 89, 2750; BGHZ 100, 217 f = NJW 87, 2018; BGHZ 96, 151, 152 f = NJW 86, 850; BGH GRUR 08, 1108, 111...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abstraktionswille.

Rn 7 Die Parteien müssen neben der Grundverpflichtung eine neue, vom Grundgeschäft losgelöste, selbstständige Verpflichtung eingehen wollen (BGH NJW 08, 1589, 1590 [BGH 14.01.2008 - II ZR 245/06]). Die mit dem Versprechen übernommene Verpflichtung muss von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen derart losgelöst sein (BGH NJW 99, 574, 575 [BGH 14.10.1998 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 1908d aF. Im Gegensatz zur Vormundschaft (vgl § 1806) enden Betreuung und Einwilligungsvorbehalt aus Gründen der Rechtssicherheit grds nicht automatisch, sondern ihre Aufhebung oder Änderung muss durch gerichtliche Anordnung erfolgen. Lediglich der Tod des Betreuten führt in Durchbrechung dieses Grundsatzes ohne Weiteres zum End...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Einschränkungen.

Rn 32 In Rspr und Lit besteht Einigkeit darüber, dass die uneingeschränkte Anwendung der Saldotheorie in Einzelfällen zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führen kann. Hier spielt der Umstand eine wichtige Rolle, dass die für die Vertragsabwicklung maßgeblichen gesetzlichen Wertungsentscheidungen ganz überwiegend keinen Anklang in den Regeln des Bereicherungsausgleichs finden u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichtverletzung.

Rn 5 Der Vormund muss eine Pflichtverletzung begangen haben, sei es durch Verstoß gegen das allgemeine Gebot, die Vormundschaft treu und gewissenhaft zu führen, sei es durch Zuwiderhandlung gegen eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung (auch solche aus Sollvorschriften oder gegen eine konkrete AnO des FamG). Bei der Amtsvormundschaft kann eine unzureichende Personalausstat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Lieferung mit Einbauverpflichtung.

Rn 6 Problematisch sind die Fälle, bei denen der Unternehmer sowohl Liefer- als auch werkvertragliche Herstellungsverpflichtungen übernimmt. Kaufrecht gilt für Verträge, bei denen der Veräußerer lediglich eine Montageverpflichtung übernommen hat, die als werkvertragliche Nebenpflicht von untergeordneter Bedeutung einzustufen ist, dh den Charakter des Vertrags nicht prägt (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Dispositives Recht und hypothetischer Parteiwille.

Rn 24 Zum grds Vorrang des dispositiven Rechts bei der Lückenfüllung o Rn 21. Sofern sich aus diesem keine Antwort ergibt, ist auf das schwierige Konzept des hypothetischen Parteiwillens zurückzugreifen. Hiernach soll darauf abzustellen sein, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Inte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vertrag.

Rn 2 Die Klage muss sich auf einen Vertrag stützen. Das Merkmal Vertrag ist autonom auszulegen und erfasst alle dem maßgebenden Rechtsverhältnis nach freiwillig eingegangenen Verpflichtungen. In diesem Rahmen wird das Merkmal recht weit ausgelegt (vgl. Pfeiffer LMK 19, 421945). Es kommt nicht auf die jew infrage stehende Pflicht, sondern auf das Rechtsverhältnis als Ganzes a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbraucherverträge.

Rn 3 Art 6 gilt ausdrücklich nur für Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden. Dies folgt dem Schutzkonzept der Verbraucherrichtlinien (vgl auch §§ 13, 14 BGB). Damit aber ist wichtig nicht nur, dass der eine Verbraucher, sondern auch, dass der andere Unternehmer ist. Privatgeschäfte unter Nichtgewerbetreibenden sind nicht (mehr) umfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Häufig erreicht der Verbraucher sein Ziel nicht mit einem einzigen Vertrag. Vielmehr muss er zwei Verträge schließen: Einen Vertrag über die letztlich erstrebte Leistung (meist Kauf- oder Werkvertrag, aber nach BGHZ 156, 46, 50 auch Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft) und einen zweiten Vertrag zur Finanzierung der aus dem ersten Vertrag geschuldeten Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ausfüllung der Generalklausel in § 281 II Alt 2.

Rn 19 Wie beim Rücktritt ist die Liste der Entbehrlichkeitsfälle beim Schadensersatz statt der Leistung nicht abschließend. Dies verdeutlicht die Generalklausel in § 281 II Alt 2 . Sie erklärt die Fristsetzung in solchen Fällen für entbehrlich, die dem Gewicht der Störung nach den geschriebenen Fällen gleichkommen. Anders als bei § 323 II Nr 3 gilt die Generalklausel auch für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertragliche Vereinbarung.

Rn 17 Der EV bedarf einer rechtsgeschäftlichen Grundlage. Regelmäßig muss er im Kaufvertrag vereinbart worden sein. Möglich ist allerdings auch eine stillschweigende Vereinbarung, wenn im Rahmen ständiger Geschäftsverbindungen frühere Lieferungen des Verkäufers ausschl unter EV ausgeführt worden waren. Dagegen kann man trotz der Häufigkeit des EV nicht unterstellen, dass all...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Künftige Forderungen.

Rn 11 Künftige Forderungen können grds gepfändet werden. Dazu müssen die Forderungen bis zu einem gewissen Grad bestimmt sein (Wieczorek/Schütze/Lüke § 829 Rz 12). Gesetzlich erstreckt § 832 eine ausgebrachte Pfändung auf künftig fällig werdende Forderungen, falls bereits eine einheitliche Rechtsbeziehung mit der gepfändeten Forderung existiert. Die künftige Forderung muss i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haushaltsgegenstände, Kraftfahrzeug.

Rn 49 §§ 1361a, 1568b finden keine (analoge) Anwendung. Jeder Partner kann gem § 985 sein Eigentum herausverlangen. Miteigentum wird nach Gemeinschaftsvorschriften auseinandergesetzt. Wer sich auf sein Alleineigentum beruft, hat dieses zu beweisen. An denjenigen Gegenständen, die einem Partner von Dritten geschenkt oder die ererbt worden sind, besteht im Zweifel Alleineigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gegenstand eines Mietvertrags.

Rn 103 Gem § 535 I 1 kann Gegenstand eines Mietvertrags nur eine Sache, also ein körperlicher Gegenstand (§ 90), sein. Mietsache sind va Wohnräume. Wegen der Bedeutung der Wohnraummiete gibt es deshalb eine Reihe von Sondervorschriften (§§ 549–577a). Als Mietsache kommt aber jede – auch eine fremde – Sache in Betracht (s.a. Rn 4 ff). Mietsache können daher zB sein: PKW, LKW ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Beurkundete Schenkungen

Rz. 105 [Autor/Stand] Notarielle Urkunden sind öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 ZPO. Sie erbringen den vollen Beweis über die darin niedergelegten Willenserklärungen.[2] Haben die Beteiligten den Erwerbsvorgang auf der Grundlage einer notariell beurkundeten Schenkung verwirklicht, bestehen daher regelmäßig keine Zweifel an der Freigebigkeit des Schenkers (zu nicht unstritti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fehlende Fähigkeiten.

Rn 8 Als Anknüpfungsgegenstand nennt Art 12 Rechts-, Geschäfts- (Definition s Art 7 EGBGB Rn 5 ff) und Handlungsfähigkeit. Das deutsche Sachrecht kennt eine ›Handlungsfähigkeit‹ als Rechtsbegriff nicht; die Deutung ist daher unklar. Teilweise werden darunter familienrechtliche Grenzen gesetzlicher Vertretungsmacht für natürliche Personen verstanden, zB von Eltern, Betreuern ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Das Regelbeispiel.

Rn 69 Wann eine Haftung des Dritten entsteht, ist in III 2 nur durch ein Regel-Bsp angedeutet. Dieses folgt aus der Begründung der cic-Haftung aus enttäuschtem Vertrauen. Danach muss der Dritte Vertrauen für sich selbst (und nicht für die künftige Vertragspartei) in Anspruch genommen haben. Nach BGH NJW 04, 2523, 2525 [BGH 04.05.2004 - XI ZR 40/03] muss der Dritte dazu an de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers.

Rn 3 Die Norm nennt in I fünf Voraussetzungen für die Einwilligung in die Sterilisation einer nicht einwilligungsfähigen Person, die kumulativ vorliegen müssen: Nr 1 Verbot der Zwangssterilisation: Die Sterilisation muss dem natürlichen Willen des Betreuten entsprechen (I 1 Nr 1). Dabei reicht jede durch Gestik, Gefühlsäußerungen oÄ zum Ausdruck gebrachte Ablehnung des Eingr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Die europarechtlichen Vorgaben für die Auslegung des Verbraucherbegriffs.

Rn 3 Ausgangspunkt der Auslegung ist Art 2 der HaustürwiderrufsRL, dessen Wortlaut mit dem der VerbrauchsgüterkaufRL und der VerbraucherkreditRL identisch und fast deckungsgleich mit den Formulierungen der FernabsatzRL und der Missbräuchliche-Klauseln-RL ist. Nach dem Wortlaut der HaustürwiderrufsRL ist eine natürliche Person iS dieser RL schutzwürdig, die bei den von dieser...mehr