Rn 8

Als Anknüpfungsgegenstand nennt Art 12 Rechts-, Geschäfts- (Definition s Art 7 EGBGB Rn 5 ff) und Handlungsfähigkeit. Das deutsche Sachrecht kennt eine ›Handlungsfähigkeit‹ als Rechtsbegriff nicht; die Deutung ist daher unklar. Teilweise werden darunter familienrechtliche Grenzen gesetzlicher Vertretungsmacht für natürliche Personen verstanden, zB von Eltern, Betreuern oä (Erman/Hohloch Rz 11) teilweise auch Beschränkungen von Ehegatten bei der Eingehung bestimmter Rechtsgeschäfte (Grüneberg/Thorn Art 13 ROM I Rz 6), was beides als Überspannung des auf ein Übersetzungsproblem aus dem EVÜ zurückgehenden Begriffes kritisiert wird (MüKo/Spellenberg Rz 15 iVm Art 13 ROM I Rz 36; BRHP/Mäsch Art 13 ROM I Rz 22). Das kann jedoch insoweit dahinstehen, als auch von der Gegenansicht – unter Rückgriff auf eine Analogie – die Grenzen der gesetzlichen Vertretungsmacht entspr Art 12 behandelt werden (MüKo/Spellenberg Rz 15 iVm Art 13 ROM I Rz 36; Looschelders Rz 15; BRHP/Mäsch Art 13 ROM I Rz 39; Soergel/Kegel Rz 14 f); in Bezug auf die ehebedingten Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen wird die Analogie überwiegend aber abgelehnt und stattdessen direkt oder analog auf Art 16 zurückgegriffen (HK/Staudinger Rz 7; Erman/Hohloch Rz 11; Looschelders Rz 16; BRHP/Mäsch Art 13 ROM I Rz 41; Staud/Hausmann Rz 35; aA LG Aurich FamRZ 90, 776 f; Fischer 171; Liessem NJW 89, 497, 500; Hanisch IPRax 87, 50 f). Das Vertrauen auf Bestand und Umfang einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht wird nicht durch Art 12 geschützt, auch nicht analog (MüKo/Spellenberg Rz 15 iVm Art 13 ROM I Rz 50; Looschelders Rz 15; BRHP/Mäsch Art 13 ROM I Rz 39; Staud/Hausmann Rz 33); soweit für das Vollmachtstatut an den Gebrauchsort angeknüpft wird (s Art 8 V; Vor Art 7 bis 12 EGBGB Rn 10) ist dem Verkehrsschutz bereits dadurch Rechnung getragen.

 

Rn 9

Die Verwendung des Begriffes ›berufen‹ ist nicht rechtstechnisch zu verstehen; ausgeschlossen werden nicht nur Einreden, sondern Einwendungen jeglicher Art (Looschelders Rz 22; Kropholler § 42 I 3a).

 

Rn 10

Da Art 12 keinen allg Vertrauensschutz in Bezug auf die Gültigkeit von internationalen Rechtsgeschäften gewährt, ist er nicht analog auf Willensmängel oder die Partei- und Prozessfähigkeit einer Person anzuwenden (Looschelders Rz 17; BRHP/Mäsch Art 13 ROM I Rz 17, 20; Soergel/Kegel Rz 17 ff; für Parteifähigkeit ausl juristischer Personen aber Staud/Hausmann Rz 38). Der BGH behilft sich in diesen Fällen mit analoger Anwendung des § 50 II ZPO (NJW 86, 2194 [BGH 21.03.1986 - V ZR 10/85]).

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