Zusammenfassung

 

Art 16 EGBGB0 (aufgehoben)

 

Rn 1

Das deutsche Sachrecht kennt Vorschriften, welche den Schutz gutgläubiger Dritter vor güterrechtlichen Haftungsbegrenzungen bei rechtsgeschäftlichem Handeln eines Ehegatten ohne Mitwirkung des anderen oder bei Zwangsvollstreckung in sein Vermögen zum Gegenstand haben. Leben die Eheleute in einem Güterstand fremden Rechts, kann sich aus diesem ein solcher Schutz ggf gar nicht oder in nur geringerem Umfang ergeben. Dies ist zB der Fall, wenn der fremde Güterstand keine ›Schlüsselgewalt‹ kennt oder Rechtsgeschäfte eines Ehegatten von der Zustimmung des anderen abhängig macht oder der Vollstreckung in das eheliche Vermögen entgegensteht. Art 16 erstreckt die Wirkung bestimmter drittschützender Vorschriften des deutschen Gütersachrechts auf inlandsbezogene Rechtsbeziehungen zu Dritten, wenn Eheleute beteiligt sind, für die ausl Güterrecht gilt.

 

Rn 2

Ab 29.1.19 ist Art 28 EuGüVO (s IPR-Anh 5) zu beachten (Heiderhoff IPRax 17, 231, 235 f). Art 16 EGBGB wurde, da durch die VO verdrängt, aufgehoben (Art 2 Nr 5 IntGüRVGEG, BGBl 18 I 2573; dazu RegE BTDrs 19/4852 S 37 f; Kohler/Pintens FamRZ 18, 1369, 1371). Haben aber die Ehegatten die Ehe vor dem 29.1.19 geschlossen u ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der EuGüVO getroffen, so findet sie keine Anwendung. Daher sind die Art 3a, 15, 16, 17a sowie 17b IV EGBGB in ihrer bis einschließlich 28.1.19 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Art 229 § 47 II Nr 2 EGBGB; dazu RegE BTDrs 19/4852 S 40), s ex-Art 15 Rn 38.

 

Rn 3

Der Text des vor dem 29.1.19 geltenden Art 16 aF EGBGB ist in der 17. Aufl PWW abgedruckt. Art 16 aF setzt zunächst voraus, dass die güterrechtlichen Verhältnisse der in Betracht kommenden Ehegatten ausl Recht unterliegen. Im Einzelnen enthält die Norm folgende Verweisungen:

 

Rn 4

I verweist auf die Regelung zur drittschützenden Funktion des Güterrechtsregisters in § 1412 BGB. Hier muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder hier ein Gewerbe betreibt.

 

Rn 5

In II Alt 1 wird auf die Regelung der ›Schlüsselgewalt‹ in § 1357 BGB verwiesen. Verlangt wird zusätzlich, dass das fragliche Rechtsgeschäft im Inland vorgenommen wurde.

 

Rn 6

Abs II Alt 2 verweist auf die Regelung in § 1362 BGB zu den Eigentumsvermutungen bei Zwangsvollstreckung in Ehegatten gehörende bewegliche Sachen. Zusätzlich ist erforderlich, dass sich die betreffenden Sachen im Inland befinden.

 

Rn 7

Abs II Alt 3 verweist auf die Regelung in §§ 1431, 1456 BGB zur Zustimmungsfreiheit bei Rechtsgeschäften, die ein Ehegatte iRe von ihm allein betriebenen Erwerbsgeschäfts vornimmt. Hier ist weitere Vorauwssetzung, dass das Erwerbsgeschäft im Inland betrieben wird.

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