Gesetzestext

 

Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften.

A. Geltungsbereich und Anknüpfung.

 

Rn 1

Die ab 29.1.19 geltende Neufassung erfasst nur noch Betretungs-, Näherungs- u Kontaktverbote. Art 17a ist über Art 17b II 1 2. Alt bei eingetragener Lebenspartnerschaft entspr anzuwenden. Das gilt auch für die gleichgeschlechtliche Ehe (Art 17b IV S 1). Auch eine Anwendung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist möglich (Henrich FS Kropholler [08], 305, 318; Staud/Mankowski (11) Rz 27; anders BRHP/Heiderhoff Rz 16: Rom II-VO). Die mWv 1.1.02 ins EGBGB eingefügte aF der Vorschrift erfasste einen Ausschnitt aus einer komplexen Problematik. Sie regelte als einseitige Kollisionsnorm die Zuweisung von Ehewohnung (früher auch Haushaltsgegenstände; bis 1.9.09: ›Hausrat‹) nur, soweit diese sich im Inland befinden.

 

Rn 2

Ab 29.1.19 ist vorrangig die EuGüVO (s IPR-Anh 5) anzuwenden, die auch die Nutzungsüberlassung erfasst (Heiderhoff IPRax 17, 231, 236). Art 17a ist daraufhin geändert worden (Art 2 Nr 7 IntGüRVGEG; BGBl 18 I 2573; dazu RegE BTDrs 19/4852 S 39; Kohler/Pintens FamRZ 18, 1369, 1371). Haben aber die Ehegatten die Ehe vor dem 29.1.19 geschlossen u danach keine Rechtswahl nach der EuGüVO getroffen, so findet sie keine Anwendung. Daher sind die Art 3a, 15, 16, 17a (Ehewohnung Haushaltsgegenstände) sowie 17b IV EGBGB in ihrer bis einschließlich 28.1.19 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Art 229 § 47 II Nr 2 EGBGB; dazu Erbarth NZFam 19, 417, 423; RegE BTDrs 19/4852 S 40), s Art 15 PWW-Online-Ergänzungsband; www.pww, Rn 38.

 

Rn 3

Die vorrangige verfahrensrechtliche EU-VO Nr 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen v 12.6.13 (EuGewSchVO; ABl EU 13 L 181/4) gilt für alle Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) (Mansel/Thorn/Wagner IPRax 14, 1, 2 f; Pietsch NZFam 14, 726; ders FuR 16, 685; Dutta FamRZ 15, 85; Kemper FuR 15, 218; Schneider FamRB 15, 112; Duursma-Kepplinger/Reith ÖJZ 16, 915). Ggü Art 17a vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung ist das deutsch-iranische Niederlassungsabk vom 17.2.29 (RGBl 30 II 1006; BGBl 55 II S 829). Nach dessen Art 8 III erfolgt die Anknüpfung des Zuweisungsstatuts, soweit beide Eheleute Iraner sind, an die gemeinsame iranische Staatsangehörigkeit. In diesem Falle ist das iranische Sachrecht berufen, welches Vorschriften zur Wohnung enthält (Celle FamRZ 90, 656). Weitere staatsvertragliche oder unionsrechtliche Regelungen, die Art 17a vorgingen, gibt es nicht.

 

Rn 4

Art 17a gilt für in Deutschland belegene Ehewohnungen u kann als Eingriffsnorm iSd Art 30 EuGüVO verstanden werden (Henrich Int Scheidungsrecht [23] Rz 152. Einen Ausbau dieser einseitigen Kollisionsnorm dahingehend, dass für ausl Ehewohnungen ausl Recht gilt, verneint BRHP/Heiderhoff Rz 11.

B. Zuweisung im Ausland befindlicher Gegenstände.

 

Rn 5

Ist die Wohnung im Ausland belegen oder sind die Haushaltsgegenstände dort befindlich, ist Art 17a nicht anwendbar. Die Anknüpfung ist umstr. Mit der bislang überwiegenden Meinung ist während des Getrenntlebens das nach Art 14 zu bestimmende Ehewirkungsstatut maßgeblich (Hamm FamRZ 90, 54; Celle FamRZ 99, 443). Bei Scheidung dürfte das nach Art 20 ff EuGüVO maßgebende Recht anzuwenden sein. Haushaltsgegenstände- und Wohnungszuteilung sind jedenfalls nicht unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (ebenso Stuttg FamRZ 90, 1354; Frankf FamRZ 91, 1190).

 

Rn 6

Soweit im Einzelfall das Ehewirkungsstatut bzw Scheidungsstatut zu einer Rechtsordnung führt, die keine § 1568a f BGB entspr oder ähnl Regelung kennt, kann uU zu prüfen sein, ob die Nichtdurchführung von Haushaltsgegenständeteilung und Wohnungszuweisung gg den deutschen ordre public verstößt. Dies dürfte allerdings auf seltene Ausnahmefälle beschränkt sein. Denn bei im Ausland belegener Wohnung und dort befindlichen Haushaltsgegenständen wird kaum die erforderliche Inlandsbeziehung (vgl BGH FamRZ 93, 316) anzunehmen sein; zudem kann eine Zuweisung mit sachenrechtlicher Wirkung ohnehin nicht nach deutschem Recht erfolgen (Art 43).

C. Internationale Zuständigkeit.

 

Rn 7

Die internationale Zuständigkeit für Verfahren zur Haushaltsgegenständeteilung oder Wohnungszuweisung ist, abgesehen von Art 5 EuGüVO, nicht besonders geregelt. Die Zuständigkeit in Ehesachen erstreckt sich nach dem FamFG aber auch auf Folgesachen (§ 98 II FamFG). IÜ folgt die internationale Zuständigkeit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit (§§ 105, 201 FamFG); Althammer IPRax 09, 385 f; Koritz FPR 10, 572, 573.

D. Anerkennung.

 

Rn 8

Die Anerkennung u Vollstreckung ausl Titel in europäischen Gewaltschutzverfahren folgen Art 4 EuGewSchVO, §§ 2 ff sowie §§ 17 ff EuGewSchVG (dazu Dutta FamRZ 15, 85 ff; Kemper FuR 15, 218 ff; Schneider FamRB 15, 112 ff).

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