Gesetzestext

 

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) 1Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

(3) 1Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. 2§ 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

(5) 1Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. 2Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. 3Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm bietet die Grundlage für die Wohnungszuweisung nach Rechtskraft der Ehescheidung und bestimmt die Tatbestandsvoraussetzungen, wobei im Wesentlichen auf das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Eheleute abgestellt wird.

 

Rn 2

I begründet den Anspruch eines Ehegatten auf Zuweisung der Wohnung gegen den jeweils anderen; eine Teilung der Wohnung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dabei hat derjenige den Überlassungsanspruch, der stärker auf die Wohnung angewiesen ist. II modifiziert den Anspruch im Fall dinglicher Berechtigung eines Ehegatten an der Wohnung, während III bis V die rechtliche Stellung des die Wohnung übernehmenden Ehegatten nach außen regeln. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse ist mit der Zuweisungsentscheidung nicht verbunden. Insb kann zB nicht die Übertragung des Miteigentumsanteils verlangt werden. Die Ausgestaltung der Norm als Anspruchsgrundlage schließt einen Antrag auf Zuweisung an den anderen aus (Götz/Brudermüller FamRZ 11, 1840, 1842). Liegen die Voraussetzungen auf beiden Seiten nicht vor, sind die Anträge abzuweisen und es erfolgt die Auseinandersetzung nach den allgemeinen Vorschriften über die Gemeinschaft (Saarbr FamRZ 13, 1982; Brandbg FamRZ 10, 1985).

 

Rn 3

Eine Ausgleichszahlung für den die Wohnung verlassenden Ehegatten ist – anders als in § 1568b – in der Norm nicht vorgesehen und kommt deshalb auch nicht in Betracht (Staud/Weinreich Rz 7). Eine analoge Anwendung des § 1568b III scheidet aus (Roth FamRZ 08, 1388, 1389).

B. Begriff der Ehewohnung.

 

Rn 4

Wegen des Begriffs der Ehewohnung vgl § 1361b Rn 4 ff. Hatten die Ehegatten überhaupt noch keine gemeinsame Wohnung, ist für eine Wohnungszuweisung nach § 1568a kein Raum. Ob es sich um eine Ehewohnung handelt, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung, nicht auf der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen (BGH FamRZ 21, 834).

C. Zuweisungsvoraussetzungen.

I. Zuweisung aus Gründen des Kindeswohls oder der Billigkeit (Abs 1).

 

Rn 5

Der Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung besteht vorrangig dann, wenn das Kindeswohl dies gebietet, wobei schon dem Wortlaut der Norm entnommen werden kann, dass es sich dabei nicht zwingend um gemeinsame Kinder handeln muss. Auch mit Volljährigkeit wird das Kindeswohl nicht bedeutungslos (Hambg FamRZ 17, 1048; Brandbg FamRZ 01, 636).

 

Rn 6

In der Regel wird demjenigen Ehegatten, der die gemeinsamen minderjährigen oder volljährigen Kinder betreut, die Ehewohnung (Celle FamRZ 92, 465, 466) zu belassen sein, da den Kindern möglichst das vertraute Umfeld erhalten bleiben soll, was auch dem d...

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