Rn 4

Dieser ist weit auszulegen. Er umfasst unabhängig von den Eigentums- und güterrechtlichen Verhältnissen alle Räume, in denen die Ehegatten wohnen, gewohnt haben oder bestimmungsgemäß wohnen wollten (BGH FamRZ 90, 987; Hamm NJW 15, 2349). Zur Ehewohnung rechnen auch Nebenräume wie der Dachboden, der Keller, Sport- oder Fitnessräume (Jena NJW-RR 04, 435) und die Garage, der Hausgarten (BGH FamRZ 90, 987, Jena NJW-RR 04, 435), ggf auch Gartenlauben, wenn sie von den Eheleuten zu Wohnzwecken genutzt werden (Naumbg FamRZ 05, 1269; Hamm FamRZ 09, 1225). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse sowie der gemeinsame Plan der Nutzung als Ehewohnung, mag er auch letztlich nicht realisiert worden sein (München FamRZ 86, 1919). Unerheblich ist neben den Eigentumsverhältnissen auch, ob die Wohnung satzungsgemäß nur Mitgliedern einer Genossenschaft oder eines Vereins zusteht (München FamRZ 91, 1452), oder ob das Nutzungsrecht durch Verwaltungsakt begründet wurde (Stuttg FamRZ 90, 1354).

 

Rn 5

Ferienwohnung und Wochenendhaus können Ehewohnung sein, wenn sie häufig genug genutzt worden sind, um den räumlichen Mittelpunkt der Ehe darzustellen (Naumbg FamRZ 94, 389; München FamRZ 94, 131; Brandbg FamRZ 20, 406 für Gartenhaus; nicht bei einer nur für wenige Wochen im Jahr genutzten Ferienwohnung im Ausland Bambg FamRZ 01, 1316), ebenso die nur zeitweise, aber mit gewisser Regelmäßigkeit genutzte Stadtwohnung (Brandbg FamRZ 08, 1931).

 

Rn 6

Ausschl oder ganz überwiegend beruflich oder gewerblich genutzte Räume wie Werkstätten oder Praxisräume gehören nicht zur Ehewohnung.

 

Rn 7

Der Charakter als Ehewohnung bleibt für die gesamte Trennungszeit erhalten, auch dann, wenn ein Ehegatte sie für längere Zeit verlassen hat (BGH FamRZ 17, 22; anders noch BGH FamRZ 13, 1280), sich zB nach Trennung für mehrere Monate bei Verwandten im Ausland aufhält (Frankf NZFam 19, 443). Dasselbe gilt, wenn nur die bislang nicht umgesetzte Absicht gemeinsamer Nutzung bestand (Hambg FamRZ 21, 1278).

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