Gesetzestext

 

(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm regelt die Verteilung der Haushaltsgegenstände für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung. Während I den Anspruch auf Überlassung beinhaltet und die Voraussetzungen hierfür aufstellt, begründet II die Vermutung des Miteigentums beider Ehegatten an den während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Haushaltsgegenständen. Nach III kann eine Ausgleichszahlung angeordnet werden. Anders als iRd Zuweisung der Ehewohnung darf nicht in Rechte Dritter eingegriffen werden.

 

Rn 2

Die Norm bezweckt die schnelle und einfache Verteilung der Haushaltsgegenstände (BTDrs 16/10798 16). Durch das Verteilungsverfahren wird eine andernfalls erforderliche Auseinandersetzung des Miteigentums an den Haushaltsgegenständen nach §§ 752 ff vermieden. Die aus II folgende Vermutung des Bestehens von Miteigentum am während der Ehe angeschafften Hausrat, macht ansonsten erforderliche umfangreiche Beweiserhebungen entbehrlich, die außer Verhältnis zum Wert der Haushaltsgegenstände ständen. Die Miteigentumsvermutung gilt auch für die Verteilung von Haushaltsgegenständen für die Dauer des Getrenntlebens nach § 1361a (Karlsr FamRZ 07, 59).

 

Rn 3

Eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen sieht das Gesetz nicht vor; eine Verteilung von mit Haushaltsgegenständen zusammenhängenden Schulden ist nur über § 426 oder iRd Zugewinnausgleichs möglich.

 

Rn 4

Zum Verhältnis zum Zugewinnausgleich vgl § 1373 Rn 4.

 

Rn 5

Die Norm findet auf die Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung (Hamm FamRZ 05, 2085), während sie für die Lebenspartnerschaft über § 17 LPartG entsprechend gilt. Sie gilt unabhängig vom Güterstand.

B. Begriff des Haushaltsgegenstandes.

 

Rn 6

Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist identisch mit dem in §§ 1361a, 1369, 1932 verwendeten. Vgl deshalb § 1361a Rn 5 ff.

 

Rn 7

Die Eigentumsverhältnisse sind für die Einordnung als Haushaltsgegenstand unerheblich, weshalb er auch geliehen (Hamm FamRZ 90, 531), geleast (Stuttg FamRZ 95, 1275) oder gemietet sein oder sich im Sicherungseigentum Dritter befinden kann. Das Haushaltsverteilungsverfahren umfasst allerdings nur solche Gegenstände, die entweder beiden Ehegatten gemeinsam gehören (I) oder für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sind (II) sowie die die Haushaltsgegenstände betreffenden Ersatzansprüche und Anwartschaften (MK/Erbarth Rz 12; Staud/Weinreich Rz 15 mwN).

C. Gemeinsames Eigentum und Miteigentumsvermutung.

 

Rn 8

Nur im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände unterliegen der Verteilung nach I, wobei es unerheblich ist, ob es sich hierbei um Miteigentum oder – wie im Falle der Gütergemeinschaft – um Gesamthandseigentum handelt.

 

Rn 9

Durch II wird für während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände unabhängig vom Güterstand die Vermutung begründet, dass diese im Miteigentum beider Ehegatten stehen. Die Vermutung, die vorrangig gegenüber der aus § 1006 ist (Stuttg FamRZ 16, 1087), gilt auch für den Familienhund (Stuttg FamRZ 19, 1406), aber nur iRd Haushaltsverteilung (Stuttg FamRZ 16, 1087; Hambg FamRZ 20, 242: auch bei Schadensersatz nach unberechtigter Veräußerung) und ist widerlegt, wenn Alleineigentum feststeht (Köln FamRZ 11, 975). Sie beschränkt sich auf solche Haushaltsgegenstände, die während der Ehe (Brandbg FamRZ 03, 532 LS), auch in der Zeit des Getrenntlebens (Stuttg FamRZ 19, 1131), angeschafft worden sind. Für während des Zusammenlebens angeschaffte Sachen wird der stillschweigende Wille angenommen, gemeinsames Eigentum zu begründen (Köln FamRZ 11, 975), für vor der Eheschließung für einen gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände wird dagegen Miteigentum gem § 1006 häufig aus dem bestehenden Mitbesitz zu vermuten sein. Werden Haushaltsgegenstände zB in Vorbereitung der bevorstehenden Trennung oder erst danach angeschafft, erfolgt die Anschaffung nicht mehr für den gemeinsamen Haushalt (BGH FamRZ 84, 144, 147 [BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83]).

 

Rn 10

Der Begriff der Anschaffung setzt einen entgeltlichen Eigentumserwerb voraus. Unerheblich ist, ob ein Ehegatte die Anschaffung allein oder im Einvernehmen mit dem anderen vorgenommen hat. Eine Schenkung ist zwar keine Anschaffung, doch werden geschenkte Haushaltsgegenstände von der einhelligen Praxis wie angeschaffte behandelt. Das gilt auch ...

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