Gesetzestext

 

(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.

(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm enthält neben § 1365 eine weitere Einschränkung der selbstständigen Verfügungsmacht über das eigene Vermögen (§ 1364). Sowohl Verfügungs- als auch Verpflichtungsgeschäfte betreffend Gegenstände des ehelichen Haushalts setzen die Einwilligung des Nichteigentümers oder deren Ersetzung durch das FamG voraus. Der Sinn der Norm besteht vorrangig darin, die stoffliche Substanz des Familienzusammenlebens gegen einseitige Maßnahmen durch einen Ehegatten zu sichern (MüKo/Koch Rz 1), daneben aber auch, Schmälerungen der Zugewinnausgleichsforderung vorzubeugen und die Verteilung der Haushaltsgegenstände iRd Ehescheidung zu sichern (BayObLG FamRZ 80, 571). Deshalb gilt sie auch nach Trennung fort (Kobl FamRZ 91, 1302), wobei solche Gegenstände ausgenommen sind, die kurz vor oder nach der Trennung speziell für den abgesonderten Haushalt angeschafft worden sind (BGHZ 89, 137). Auch nach der Ehescheidung bleibt das vorher vorgenommene Rechtsgeschäft zustimmungsbedürftig, zumindest dann, wenn durch die Verfügung die Verteilung vorhandenen oder wieder zu erlangenden Hausrats beeinträchtigt würde (BayObLG FamRZ 80, 571).

 

Rn 2

§ 1369 kann nicht durch Ehevertrag etwa auf Gegenstände die der Berufsausübung oder der Kapitalanlage dienen, erweitert werden. Andererseits kann er ebenso wie § 1365 durch Ehevertrag beschränkt oder abbedungen werden.

B. Gegenstände des ehelichen Haushalts.

 

Rn 3

Der Begriff des Gegenstandes des ehelichen Haushalts ist identisch mit dem in §§ 1361a, 1568b, 1640 I 3 verwendeten, weshalb auf die Ausführungen dort verwiesen wird. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehört die Ehewohnung, weshalb ein Ehegatte, der die eheliche Wohnung allein gemietet hat, auch das Mietverhältnis allein kündigen kann (LG Stuttgart FamRZ 77, 200).

 

Rn 4

Zu den die Haushaltsgegenstände betreffenden Rechten zählen etwa Forderungen, wie Schadensersatzansprüche aus der Zerstörung von Haushaltsgegenständen (BGH NJW 66, 1707; Kobl FamRZ 92, 1303). Dasselbe gilt für Forderungen aus dem Kauf beweglicher Sachen, die dem Haushalt zu dienen bestimmt sind, nicht dagegen für Dienstleistungen im Haus, so dass das Arbeitsverhältnis mit einer Haushaltshilfe ggf auch von einem Ehegatten allein gekündigt werden kann (MüKo/Koch Rz 12).

 

Rn 5

Zwar werden nach dem Wortlaut der Norm nur solche Gegenstände erfasst, die dem verfügenden Ehegatten gehören, doch ist die Norm extensiv auszulegen, wobei die Verfügung über Miteigentum ohnehin der Zustimmung des anderen bedarf. § 1369 findet aber auch Anwendung auf Gegenstände, die im Eigentum Dritter stehen. Das gilt für das Besitzrecht an geliehenem oder gemietetem Hausrat (Staud/Thiele Rz 20), allerdings nur so lange, wie es um die Herauslösung aus dem Haushalt geht, nicht dagegen für Maßnahmen, die wie Kündigung oder Rückgabe iRd Schuldverhältnisses anfallen. Weiter findet sie Anwendung auf das bei Erwerb unter Eigentumsvorbehalt erworbene Anwartschaftsrecht (Saarbr OLGZ 67, 4). Erwirbt der Dritte von einem Ehegatten einen im Alleineigentum des anderen stehenden Haushaltsgegenstand, scheitert ein Gutglaubenserwerb bei Mitbesitz bereits an § 935. Stand der Gegenstand dagegen ausnahmsweise im Alleinbesitz des verfügenden Ehegatten, findet § 1369 gleichfalls Anwendung, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Dritte durch die Nichtanwendung der Norm auf diesen Fall besser gestellt wäre, wenn er statt vom tatsächlichen vom vermeintlichen Eigentümer erwirbt (Schlesw SchlHA 74, 111).

C. Zustimmungsbedürftigkeit.

 

Rn 6

Zustimmungsbedürftig sind alle ein- und mehrseitigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die Haushaltsgegenstände zum Gegenstand haben. Das gilt auch dann, wenn mit ihnen ein Sicherungszweck verfolgt wird. Eine Ausnahme gilt für Sicherungsübereignungen, die Teil eines Rechtsgeschäfts sind, das den Erwerb von Haushaltsgegenständen zum Ziel hat (Sicherungsübereignung eines gekauften Gegenstandes iRe finanzierten Abzahlungskaufs). Nicht zustimmungsbedürftig sind Prozesshandlungen wie Klageerhebung, Anerkenntnis, Verzicht, anders der Prozessvergleich. Nicht zustimmungsbedürftig sind Verpflichtungsgeschäfte, die nicht unmittelbar den Verlust des Eigentums zur Folge haben, jedoch ein gesetzliches Pfandrecht auslösen. Dasselbe gilt für die Verpflichtung, einem Dritten Gegenstände des ehelichen Haushalts zum Gebrauch zu überlassen, wie Leihe oder Miete.

 

Rn 7

Handelt der Ehegatte nicht selbst, sondern durch einen Vertreter, ist dieser durch § 1369 gebunden. Frei von den Bindungen des § 1369 sind dagegen Amtstreuhänder wie der Nachlass-, der Insolvenz-, der Zwangsverwalter oder der Testamentsvol...

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