Gesetzestext

 

(1) 1Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. 2Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. 3Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwertes.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder
2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.

(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

A. Abs 1: Erwerbstatbestände und Inhalt des Vermögensverzeichnisses.

I. Erwerbstatbestände.

 

Rn 1

Die Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses über das zugewendete Vermögen besteht für die Eltern in folgenden Fällen: Vermögenserwerb durch Verfügung von Todes wegen (Erbfolge, Vermächtnis und Pflichtteil), Vermögenserwerb anlässlich eines Sterbefalles (Schadensersatzrente gem § 844 II, § 10 II StVG, Leistungen aus einer Lebensversicherung), Unterhaltsabfindung (nicht aber Kapitalabfindung gem § 843 III, da diese Schadensersatzcharakter haben, Staud/Heilmann § 1640 Rz 9), unentgeltliche Zuwendung (Schenkung und Ausstattung).

II. Inhalt.

 

Rn 2

In dem Vermögensverzeichnis sind alle erworbenen oder zugewendeten Gegenstände einzeln aufzuführen, genau zu kennzeichnen, die wertbildenden Faktoren anzugeben und der Wert zu schätzen, wobei die Zuziehung eines Sachverständigen nicht verlangt werden kann. Eine Ausn besteht gem I 3 lediglich für Haushaltsgegenstände, sofern sie nicht besonders wertvoll sind. Zwingend sind nur die Aktiva aufzuzählen, weil sich die Verzeichnispflicht auf das zugewendete Vermögen beschränkt. Bei einem erworbenen Pflichtteil sind die Grundlagen der Berechnung des Anspruchs (Reinbestandteil des Nachlasses und Anteil des Kindes) anzugeben (BayObLG FamRZ 63, 578). Bei einer Erbengemeinschaft zwischen einem Elternteil und dem Kind oder, wenn das Kind Nacherbe und ein Elternteil Vorerbe ist, müssen alle Nachlassbestandteile und der Wert des Pflichtteils angegeben werden (Staud/Heilmann § 1640 Rz 24). Der Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist lediglich anzuzeigen. Das Verzeichnis ist schriftlich oder zu Protokoll des FamG zu erstellen. Eine Pflicht zur Vorlage von Belegen besteht nicht.

B. Abs 2: Unanwendbarkeit des Abs 1.

I. Abs 2 Nr 1.

 

Rn 3

Gem II Nr 1 kommt I nicht zur Anwendung, wenn der Wert des Vermögenserwerbs 15.000 EUR nicht übersteigt. Dabei sind die Zuwendungen, die getrennt aber anlässlich desselben Anlasses erfolgen, zusammenzurechnen. IÜ ist für die Wertgrenze nur das zugewendete Vermögen, nicht das Gesamtvermögen des Kindes maßgebend. Bei der Wertberechnung ist vom Verkehrswert auszugehen. Maßgeblich ist das Nettovermögen, das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibt (Staud/Heilmann § 1640 Rz 15).

II. Abs 2 Nr 2.

 

Rn 4

Ferner besteht gem II Nr 2 keine Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses, wenn der Zuwendende die Eltern hiervon befreit hat.

C. Abs 3: Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Verzeichnispflicht.

 

Rn 5

Kommen die Eltern ihrer Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses nicht nach oder ist das eingereichte Verzeichnis mangelhaft, so setzt das FamG zunächst eine Frist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das FamG gem § 35 FamFG ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (vgl BayObLG FamRZ 94, 1191). Ferner kann es die Aufnahme eines öffentlichen Inventars durch einen Notar (vgl § 20 I BnotO) oder die zuständige Landesbehörde (vgl § 486 II FamFG) verlangen.

 

Rn 6

Erst wenn diese milderen Maßnahmen nicht zum Erfolg führen oder von vornherein nicht geeignet sind, insb weil dem Notar keine Gelegenheit zur Inventarisierung gegeben wird, kommt die Entziehung der Vermögenssorge in Betracht, die regelmäßig vorher angedroht werden muss (Staud/Heilmann § 1640 Rz 34). Da § 1640 keine eigene Eingriffsnorm mehr enthält, kann der Entzug der Vermögenssorge nur über die Generalklausel des § 1666 I erfolgen. Voraussetzung ist daher die Gefährdung des Kindesvermögens (Staud/Heilmann § 1640 Rz 34). Diese ist aber hier gem § 1666 II idR anzunehmen. Mglw genügt es aber auch einen Teil der Vermögenssorge zu entziehen. Die Folge des Entzugs ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers sowie die Herausgabe des Vermögens und Rechenschaftslegung gem § 1698.

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