Gesetzestext

 

(1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. 2Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) 1Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. 2Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm gibt die Möglichkeit der vorläufigen Regelung von Besitz und Nutzungen von im Haushalt befindlichen Haushaltsgegenständen für die Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung und findet auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine entsprechende Anwendung (Staud/Voppel Rz 5). Die endgültige Verteilung des Haushalts nach der Ehescheidung vollzieht sich nach § 1568b.

 

Rn 2

Die Zuweisung erfolgt nur zur Gebrauchsüberlassung, weshalb weder in das Eigentum (Brandbg FamRZ 21, 579) noch in Rechte Dritter eingegriffen wird. Deshalb ist auch nicht die Anordnung einer Ausgleichszahlung, sondern nur die einer Nutzungsentschädigung möglich.

 

Rn 3

Weil – anders als nach § 1568b – auch die Zuweisung nur einzelner Gegenstände zulässig ist, um die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht durch die Verteilung des gesamten Haushalts zu erschweren, muss im Verfahren auch nicht zum Haushalt insgesamt vorgetragen werden (Brandbg FamRZ 00, 1102; Ddorf FamRZ 99, 1270).

 

Rn 4

Da die Norm keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute bezweckt, kann nach ihr nicht die Herausgabe von Bargeld, Sparbüchern, Wertpapieren und Dokumenten oder die Überlassung von Bankguthaben verlangt werden (Hamm FamRZ 80, 708) Diese erfolgt nach §§ 985, 1353 (FA-FamR/Keßing Kap 8 Rz 110).

 

Rn 4a

Hinsichtlich der Zuweisung von Haushaltsgegenständen ist wie folgt zu differenzieren: Miteigentum beider Ehegatten kann nach Nr 2, Alleineigentum des Anspruchstellers ggf nach Nr 1 S 1, Alleineigentum des Anspruchsgegners ggf nach Nr 2 S 2, persönliche Gegenstände eines Ehegatten nach § 985 beansprucht werden. Persönliche Gegenstände des Kindes sind von diesem nach § 985 geltend zu machen.

B. Der Begriff des Haushaltsgegenstandes.

 

Rn 5

Der Begriff des Haushaltsgegenstandes deckt sich mit den gleichlautenden in § 1369 und § 1568b. Haushaltsgegenstände sind danach alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute und ihrer Kinder üblicherweise für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschl der Freizeitgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen. Ist der Gegenstand nicht in der Ehezeit oder davor im Hinblick auf die Eheschließung angeschafft worden, handelt es sich nicht um einen Haushaltsgegenstand (Brandbg FamRZ 03, 532).

 

Rn 6

Zu den Haushaltsgegenständen gehören Möbel, Teppiche, Herde, Kühlschränke, Küchen- und Haushaltsgeräte, Lampen, Bilder und Wandschmuck, Gardinen, Vorhänge, Bett- und Tischwäsche, Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte, Tonträger, Filme, Bücher, Gartenmöbel, Nähmaschinen und Klaviere, soweit sie nicht der Berufsausübung eines oder beider Ehegatten dienen, ferner Ansprüche gegen Sachversicherer (KG FamRZ 60, 239) oder Dritte wegen Zerstörung oder unbefugter Veräußerung des Hausrates, nicht dagegen Schadensersatzansprüche gegen den Ehegatten (BGH FamRZ 91, 43; 83, 794; KG FamRZ 03, 1927; Karlsr FamRZ 01, 760). Dasselbe gilt für Nahrungs- und die für den üblichen Konsum bestimmten Weinvorräte, nicht aber für die Sammlung wertvoller Weine (AG München FamRZ 12, 1304).

 

Rn 7

Das Kraftfahrzeug einschl Zulassungsbescheinigung (Brandbg FamRZ 21, 579) ist dann Haushaltsgegenstand, wenn es unabhängig von den Eigentumsverhältnissen kraft Widmung für den gemeinsamen Haushalt zum Zweck der Haushalts- und privaten Lebensführung (Einkäufe, Kinderbetreuung) genutzt worden ist (Zweibr FamRZ 05, 902; Kobl NJW-RR 94, 516; Ddorf FamRZ 92, 60; Köln FamRZ 92, 696; Celle FamRZ 92, 1300; abzulehnen Zweibr FamRZ 20, 1630 für den privat genutzten Dienstwagen). Handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, ist regelmäßig davon auszugehen; (Frankf FamRZ 19, 783) Nutzung auch für berufliche Zwecke steht dem nicht entgegen (Kobl FamRZ 16, 1770; Frankf NJW 15, 2346; Zweibr FamRZ 05, 902; Naumbg FamRZ 04, 889). Dasselbe gilt unabhängig vom jeweiligen Wert auch für die von der Familie genutzte Segelyacht (LG Ravensburg FamRZ 95, 1585), Fahrräder oder Sportgeräte.

 

Rn 8

Einbauküchen und -möbel sind keine Haushaltsgegenstände, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit Grundstücks sind, § 94 II (Zweibr FamRZ 93, 82; Hamm FamRZ 91, 89). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und bestimmt sich au...

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