Gesetzestext

 

(1) 1Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. 3Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.

(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Norm bezweckt den Schutz der Gläubiger. Durch sie wird dem Außenstehenden der sonst oft nur schwer zu führende Nachweis des Eigentums gerade eines der Ehegatten erleichtert. Sie gilt im Außenverhältnis, auch im Fall der Gläubiger- oder Insolvenzanfechtung zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers (Celle FamRZ 13, 1760), nicht auch zwischen den Ehegatten selbst; hier gilt § 1006 (Oldenbg FamRZ 91, 814). Sie ist zuletzt geändert durch Art 1 des EheRAnpG vom 18.12.18 (BGBl I, 2639) und an die Änderungen des § 1353 angepasst worden.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Eigentumsvermutung setzt das Bestehen einer Ehe voraus, gilt also nicht – auch nicht analog – in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft BGH FamRZ 07, 457) und nach I 2 nicht mehr nach der Trennung der Eheleute (wegen des Begriffs des Getrenntlebens vgl § 1567), wenn sich die Sachen im Alleinbesitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Sie gilt für alle beweglichen Sachen, also auch Geld, und nach I 3 auch Inhaberpapiere und für Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind oder in einem Oder – Gemeinschaftsdepot gebuchte Wertpapiere (Celle FamRZ 13, 1760), hingegen nicht für Grundstücke oder Forderungen. Sie gilt ferner nicht für ausschl zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmte Sachen wie Kleidung, Arbeitsgerät oder Schmuck (Saarbr OLGR 03, 75), für die nach II vermutet wird, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

C. Verfahren.

 

Rn 3

Um die Vermutung des I auszulösen, muss der Gläubiger die Voraussetzungen der Norm darlegen und beweisen, während es dem jeweils anderen Ehegatten obliegt, den vollen Nachweis seines Eigentums zu führen. Dieser Nachweis ist nicht durch Vorlage des Kfz-Briefes geführt (BGH NJW 70, 1002).

 

Rn 4

Besondere Bedeutung erlangt die Norm im Fall der Zwangsvollstreckung, in der sie ihre Entsprechung in § 739 ZPO findet, oder in der Insolvenz eines Ehegatten. Gegen die Vollstreckung hat der nicht schuldende Ehegatte die Möglichkeit der Klage nach § 771 ZPO.

 

Rn 5

Anders als die nach I gilt die Vermutung nach II für ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmte Sachen eines Ehegatten auch über die Trennung und Eheauflösung hinaus (Staud/Voppel Rz 65). Dabei hat derjenige Ehegatte, der sich auf die Vermutung beruft, den Nachweis der Bestimmung der Sache zu seinem ausschl persönlichen Gebrauch zu erbringen, wobei neben Lebenserfahrung auch die Umstände des Falles herangezogen werden können (BGH FamRZ 71, 24; Nürnbg FamRZ 00, 1220 für den Fall des Damenschmucks).

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