Rn 5

Der Vormund muss eine Pflichtverletzung begangen haben, sei es durch Verstoß gegen das allgemeine Gebot, die Vormundschaft treu und gewissenhaft zu führen, sei es durch Zuwiderhandlung gegen eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung (auch solche aus Sollvorschriften oder gegen eine konkrete AnO des FamG). Bei der Amtsvormundschaft kann eine unzureichende Personalausstattung des Jugendamtes zu einer Haftung der Trägerkörperschaft wegen Organisationsmangels führen (Soergel/Zimmermann § 1833 aF Rz 4 mwN; vgl nunmehr auch die Fallzahlbeschränkung § 55 II 4 SGB VIII bei der Führung von Vormund-/Pflegschaften pro Fachkraft). Als Pflichtverletzungen kommen zB in Betracht (vgl auch weitere Beispiele bei Staud/Veit § 1833 aF Rz 24 ff): a) Vernachlässigung des regelmäßigen persönlichen Kontakts zwischen Vormund und Mündel (s §§ 1790 III, 1788 Nr 3, 1802 II). b) Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zB ein zu niedriger Antrag (Odersky FamRZ 72, 621, 622); die Unterlassung, bei titulierten Forderungen rechtzeitig die Zwangsvollstreckung zu betreiben (KG DAV 75, 439); Nichtberücksichtigung des Währungsverfalls bei Abfindungen (BGH NJW 57, 138 [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56]). Unterlassene Bemühung des Amtsvormunds, die Passbehörde an der Erteilung eines Passes an einen Unterhaltspflichtigen zu hindern, der sich ins Ausland absetzen will (Nürnbg FamRZ 65, 454). c) Bei der Geltendmachung und Sicherung anderer Ansprüche zB das Führen aussichtsloser Prozesse (Hambg NJW 60, 1207 [OLG Hamburg 14.12.1959 - 8 U 36/59]; Soergel/Zimmermann § 1833 aF mwN); die prüfungslose Hinnahme von Wertgutachten (BGH FamRZ 83, 1220), unterlassene oder verspätete Geltendmachung von Renten oder Sozialhilfeansprüchen des Mündels (Schlesw FamRZ 97, 1427; BGH FamRZ 11, 1144); unterlassene Anmeldung zur Krankenversicherung (Brandbg FamRZ 08, 916; Hamm FamRZ 10, 754; Nürnb NJW 13, 836); Verstreichenlassen von Erwerbs- oder Gewinnmöglichkeiten des Mündels (BGH FamRZ 05, 358; Kobl NJW-RR 04, 1375; Zweibr BtPRax 04, 246), unterlassene Haftpflichtversicherung bei erhöhtem Haftungsrisiko des Mündels (BGH FamRZ 80, 874); nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Geldern aus dem Vermögen des Mündels. Soweit der Vormund nach der Art der Geschäfte einzelne Aufgaben delegieren darf, haftet er für die Auswahl und die Überwachung der Hilfspersonen (LG Waldshut-Tiengen FamRZ 08, 916). Eine Genehmigung der Handlungen des Vormunds durch das FamG schließt eine Haftung grds nicht aus, andererseits darf er sich jedoch idR auf Rechtsauskünfte des Gerichts verlassen (BGH FamRZ 83, 1220; Jurgeleit/Meier § 1833 aF Rz 31 mwN).

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