Rz. 105
[Autor/Stand] Notarielle Urkunden sind öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 ZPO. Sie erbringen den vollen Beweis über die darin niedergelegten Willenserklärungen.[2] Haben die Beteiligten den Erwerbsvorgang auf der Grundlage einer notariell beurkundeten Schenkung verwirklicht, bestehen daher regelmäßig keine Zweifel an der Freigebigkeit des Schenkers (zu nicht unstrittigen Ausnahmen s. Rz. 437 ff., 438 ff.).[3] Die Wahl der zivilrechtlich richtigen Vertragsform (§§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 1 BGB)[4] indiziert den Willen der Unentgeltlichkeit und lässt den sicheren Schluss auf eine steuerbare Schenkung zu.[5] Dies folgt schon aus den Amtspflichten des Urkundsnotars, der den Willen der Beteiligten in den protokollierten Erklärungen klar und eindeutig wiederzugeben (§§ 10, 17 Abs. 1, 2 BeurkG) und sie hierzu sogar über eventuelle schenkungsteuerliche Folgen zu belehren hat (§ 17 Abs. 2a Satz 3 BeurkG, § 8 Abs. 1, 2, 4 ErbStDV);[6] erhebliche Indizwirkung hat deshalb auch der urkundliche Hinweis auf eine Versendung des Dokuments an die Schenkungsteuerstelle.[7] Wer daher ausdrücklich eine Schenkung beurkunden lässt, kann sich nicht darauf berufen, er habe diese Vertragsform nur aus steuerlichen Gründen gewählt.[8] Und umgekehrt ist eine Schenkung nicht zu negieren, die bewusst und gewollt als solche beurkundet wurde, selbst wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Schenkerin handelt[9] oder die Beteiligten einander nicht nahestehen.[10] Die Nachweislast für ein dem Wortlaut widersprechend entgeltliches Geschäft liegt – auch bei privatschriftlich vereinbarten Schenkungen[11] – unter diesen Umständen konsequent bei den Vertragsparteien;[12] doch selbst die Beurkundung eines angeblichen Irrtums genügt nicht, wenn der Steueranspruch bereits entstanden ist und die Bereicherung des Erwerbers nicht rückabgewickelt wird.[13]
Rz. 106
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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