Rn 1

Auch bei dieser Form der Pflegschaft handelt es sich um eine Personalpflegschaft, die dazu dient, das Fürsorgebedürfnis zu befriedigen, das entstehen kann, wenn ungewiss ist, wer an einer bestimmten Angelegenheit beteiligt ist. Anwendbar ist die Norm auch auf einen noch nicht Erzeugten und auf juristische Personen; nicht hingegen bei eigentümerlosen Grundstücken (str, vgl Soergel/Zimmermann § 1913 aF Rz 2 mwN). Sondernormen, wie zB § 207 BauGB oder § 17 SachenRBerG (Brandbg OLG-NL 96, 277) verdrängen § 1882. § 1882 entspricht § 1913 aF.

 

Rn 2

Die Pflegschaft kann nur für unbekannte oder ungewisse Beteiligte bestellt werden (1). Es genügt dabei auch, wenn über die Berechtigung gestritten wird (Ddorf Rpfleger 76, 358). Häufigster Anwendungsfall ist das in 2 genannte Regelbeispiel der Nacherbschaft, weil diese an den Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses geknüpft ist (vgl §§ 2101, 2104, 2105 I, 2106 II, 2139). In Betracht kommen aber zB auch Unklarheiten über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Wegfall sämtlicher Mitglieder (Köln NJW-RR 99, 336 [OLG Köln 19.09.1997 - 16 Wx 215/97]).

 

Rn 3

Die Unkenntnis des bzw die Ungewissheit über den Beteiligten muss zu einem gegenwärtigen Fürsorgebedürfnis führen. Es liegt vor, wenn das Geschäft für den Unbekannten vorteilhaft ist und nicht ausschließlich im Interesse eines Dritten liegt. Es fehlt, wenn bereits anderweitig Vorsorge getroffen ist (zB §§ 1960 I, 2216 oder bei Fundsachen § 967).

 

Rn 4

Die Auswahl des Pflegers richtet sich nach §§ 1885 ff. Der Pfleger kann iR seines Aufgabenkreises als gesetzlicher Vertreter des Pfleglings von sämtlichen Rechten in dem Umfang Gebrauch machen, wie der unbekannte bzw ungewisse Beteiligte das selbst könnte (Hamm NJW 74, 505). Für die Nacherbenpflegschaft (2) sind das zB die Rechte aus §§ 2114, 2116–2118, 2120–2123, 2127 ff, 2142, aber auch der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (Hamm FamRZ 97, 1368). Ihm obliegt es auch, nach Möglichkeit die Beteiligten zu ermitteln (KG JW 38, 2401).

 

Rn 5

Die Pflegschaft endet automatisch mit Erledigung der übertragenen Angelegenheiten (§ 1887 II), sonst durch Aufhebung (§ 1886 II), weil der Anordnungsgrund entfallen ist.

 

Rn 6

Für die Beschwerdeberechtigung gegen die Androhung der Anordnung vgl § 59 FamFG, va der Beteiligte selbst und der Testamentsvollstrecker (KG OLGZ 73, 106). Gegen die Ablehnung der Anordnung jeder Dritte, der ein rechtliches Interesse hat (§ 59 FamFG).

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