Gesetzestext

 

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an.

(2) 1Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. 2Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Auch hier wird eine unvollständige letztwillige Verfügung ergänzt. Der Erblasser hat nicht bestimmt, wann der Nacherbfall eintreten soll.

 

Rn 2

Er kann diese Bestimmung nicht einem Dritten überlassen (s § 2100 Rn 42). Tut er es doch, so muss die Auslegung ergeben, ob nach § 2106 I zu verfahren oder die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft überhaupt unwirksam ist.

 

Rn 3

Der Erblasser kann Vor- und Nacherbschaft anordnen und den Nacherben unter zusätzlichen Bedingungen einsetzen, die ihrerseits den Eintritt des Nacherbfalls nicht definieren (mehrfach bedingte Nacherbschaft, s § 2100 Rn 35). Auch in diesem Fall greift § 2106, wenn der Nacherbfall als solcher nicht durch Auslegung zu ermitteln ist.

 

Rn 4

§ 2106 ist neben § 2104 anwendbar, wenn auch die Person des Nacherben nicht aus der letztwilligen Verfügung zu ermitteln ist (s § 2104 Rn 6), nicht aber neben § 2105 II.

B. Abs 1.

 

Rn 5

I enthält eine Auslegungsregel. Danach ist Nacherbfall der Tod des Vorerben. Dies entspricht dem mutmaßlichen Erblasserwillen jedenfalls dann, wenn die Vorerbschaft die Versorgung des Vorerben bezweckt. Stirbt der Vorerbe vor dem Erbfall, so treten etwa bestimmte Ersatzvorerben, ansonsten die gesetzlichen Erben des Vorerben als Vorerben ein.

C. Abs 2.

 

Rn 6

II enthält eine Ergänzung zu § 2101. Ist eine noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt und nach dieser Vorschrift als zum Nacherben eingesetzt anzusehen, so fällt ihr die Erbschaft mit ihrer Geburt an. Der noch nicht entstandenen juristischen Person, die nach § 2101 II als zum Nacherben eingesetzt anzusehen ist, fällt die Nacherbschaft mit ihrer Entstehung an.

 

Rn 7

Anders ist es, wenn diese Personen von vornherein ausdrücklich als Nacherben eingesetzt sind. Dann gilt § 2106 I. In der Zwischenzeit nach dem Tod des Vorerben treten dessen Erben als Vorerben ein.

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