Rn 35

Neben dem Eintritt des Nacherbfalls kann die Nacherbschaft an weitere aufschiebende Bedingungen geknüpft werden. Auch hier sind Beispiele etwa die Heirat des Nacherben oder der Abschluss einer Ausbildung. Treten diese Ereignisse erst nach dem Nacherbfall ein und besteht dieser im Tod des Vorerben, so müssen dessen gesetzliche Erben als weitere Vorerben angesehen werden; es tritt dann eine gestaffelte Vor- und Nacherbschaft ein.

 

Rn 36

Als auflösende Bedingung für die Nacherbschaft ist bisher insb die (Wieder-)Heirat des Vorerben oder des Nacherben in Betracht gezogen worden. Indessen kann sich hier ein Konflikt zwischen der Testierfreiheit (Art 14 I 1 GG, BVerfGE 91, 346, 358 und 99, 341, 350) und der Eheschließungsfreiheit (Art 6 I GG) ergeben, der bei nicht hinnehmbarem wirtschaftlichem Druck auf den Nacherben zugunsten des letzteren zu lösen sein kann (BVerfG NJW 04, 2008 gegen BGHZ 140, 118). Sie betrifft alle Wiederverheiratungsklauseln, auch diejenigen zu Lasten der Vorerben (s Rn 15), ferner solche, in denen dem Erben für den Fall der Wiederverheiratung Geldvermächtnisse auferlegt werden. Wesentliche Gesichtspunkte sind die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsverlustes, der dem Vor- oder Nacherben droht, bzw. die Höhe des ihm auferlegten Vermächtnisses, womöglich auch die Motive des Erblassers.

 

Rn 37

Die Nacherbschaft kann auch für den Fall angeordnet werden, dass der Vorerbe vor einem bestimmten Zeitpunkt verstirbt; erlebt er diesen, so ist er Vollerbe. In einem Ehegattentestament kann die Vor- und Nacherbschaft auch unter der auflösenden Bedingung verfügt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht anderweit testiert (BGHZ 2, 35, 36).

 

Rn 38

Aufschiebende Bedingungen, deren Eintritt oder Nichteintritt sich erst beim Tode des Vorerben oder des Nacherben erweist (›wenn er nicht mehr trinkt‹), müssen in auflösende Bedingungen umgedeutet werden (§ 2075).

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