Gesetzestext

 

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

 

Rn 1

Zuständige Fundbehörde ist grds die Gemeinde (zu landesrechtlichen Sondervorschriften vgl MüKo/Quack Rz 2), und zwar nicht nur jene des Fundortes (Soergel/Henssler Fn 1). Die infolge der Ablieferung sich ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen Finder, Berechtigtem und Behörde sind öffentlich-rechtlicher Natur. Für Pflichtverletzungen haftet die Behörde nach Öffentlichem Recht. Eine Ablieferungsanordnung kann sich für alle Funde aus einer ordnungsbehördlichen Verordnung oder im Einzelfall aus Verwaltungsakt ggü dem Finder ergeben.

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