Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kraft Gesetzes verfahrensfähige Personen (Nr 4).

Rn 6 Nach dieser Bestimmung sind Personen verfahrensfähig, die durch das FamFG oder ein anderes Gesetz dazu bestimmt werden. Dies gilt insb für das Betreuungs- und Unterbringungsrecht. Mit den §§ 275 Abs 1, 316 (dazu BGH MDR 21, 441, 442 [BGH 02.12.2020 - XII ZB 456/17]) wird die verfahrensrechtliche Gleichstellung geschäftsunfähiger Betroffener erreicht, nicht aber ihre Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzzweck.

Rn 5 Im Gegensatz zu § 312b reagiert § 312c nicht auf eine vom Unternehmer geschaffene Gefahr für den Verbraucher (s dazu § 312b Rn 4). Vielmehr kann das Verhalten des Unternehmers beim Fernabsatz untadelig und dieser vom Verbraucher selbst gewählt worden sein. Dass der Verbraucher trotzdem (unabdingbar, § 312m I!) das Recht auf besondere Informationen (§§ 312d, 312e) und au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Bedeutung, Rechtsnatur.

Rn 1 § 779 regelt die materiell-rechtliche Streitbeilegungsvereinbarung durch gegenseitiges Nachgeben. Sie enthält zum einen eine Legaldefinition des Vergleichs. Zum anderen regelt sie einen Unwirksamkeitsgrund, der einen Sonderfall des gemeinsamen Irrtums über die Geschäftsgrundlage (s Rn 29) darstellt (BGH NJW 59, 2109, 2110; NJW-RR 94, 434, 435 [BGH 18.11.1993 - IX ZR 34/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Umfang der Beweiskraft.

Rn 8 Die öffentliche Urkunde beweist alle in ihr bezeugten Tatsachen, nicht dagegen subjektive Eindrücke oder Schlussfolgerungen der Behörde oder der Urkundsperson (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 19, s.a. Rn 4; vgl BGH NJW 14, 292, 293 [BGH 06.11.2013 - VIII ZR 346/12] [Mietspiegel]). Es wird bezeugt, dass die Tatsachen wie beurkundet stattgefunden haben; eine negative Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Persönliches Handeln.

Rn 9 § 312b behandelt den Abschluss von Verträgen, bei denen idR auf der Anbieterseite ein Unternehmer (§ 14) und auf der Abnehmerseite ein Verbraucher (§ 13) steht. Doch wird ausweislich des Wortlauts des § 312b I 1 auch die umgekehrte Konstellation erfasst (Rn 7). Unanwendbar ist § 312b dagegen bei Geschäften zwischen Verbrauchern oder zwischen Unternehmern. Hier kommt abe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 51 Der Wuchertatbestand aus § 138 II bildet einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit (BGHZ 125, 137). Liegen die Voraussetzungen von II vor, wird die Generalklausel aus I verdrängt (RGZ 72, 69; 93, 28 f). Wird der Wuchertatbestand nicht vollständig erfüllt, ist ein Verstoß des Rechtsgeschäfts gegen die guten Sitten nach I zu prüfen (BGH NJW 07, 2841 [BGH 29.06.2007 - V ZR 1/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unentgeltlichkeit.

Rn 9 Die Besorgung des Geschäfts für den Auftraggeber muss vereinbarungsgemäß unentgeltlich erfolgen. Vorschüsse iSd § 669 und Aufwendungsersatz iSd § 670 sind keine Gegenleistung und schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus. Wird dagegen die Leistung selbst oder der Zeitaufwand vergütet, liegt kein Auftragsverhältnis vor. Das gilt auch, wenn die konkrete Tätigkeit den Umst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 3 § 271a ist sowohl auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern als auch zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern iSd § 98 GWB anwendbar (§ 271a II). Auf Verbraucher findet § 271a nur Anwendung, wenn sie Gläubiger einer Entgeltforderung sind. Dementsprechend ist § 271a auf Geschäfte zwischen Verbrauchern nicht anwendbar (Grüneberg/Grüneberg § 271a Rz 2a).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Factoring.

Rn 24 Das Factoring ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger (Anschlusskunde) die Forderung gg Entgelt auf den Factor überträgt, der sie seinerseits einzieht. Es dient dem Ziel, dem Kunden bereits vor Fälligkeit seiner Forderung Liquidität zu verschaffen. Das RDG ist nicht anwendbar. Rn 25 Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit (Del...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm begründet eine nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) widerlegbare Rechtsvermutung (MüKo/Lettmaier Rz 14; Staud/Gursky Rz 44), dass der Inhalt des Grundbuches in Bezug auf eingetragene und gelöschte Rechte richtig ist. Dagegen wird bei nie eingetragenen Rechten nicht vermutet, dass diese nicht bestehen (Staud/Gursky Rz 35; einschr MüKo/Lettmaier Rz 18)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zufälliger Aufenthaltsort.

Rn 14 Art 12 ersetzt die personenbezogene Anknüpfung des Art 7 im Falle deren Ungünstigkeit für das Zustandekommen des Vertrages durch eine ortsbezogene Anknüpfung. Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem sich die Parteien des Vertrages bzw ihre Vertreter bei Abgabe ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen gemeinsam aufhalten (s.o. Rn 11 f). Hiervon abzuseh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung an den Vornahmeort.

Rn 1 Für Ansprüche, die nach dem 11.1.09 entstehen, gilt im Anwendungsbereich der ROM II (864/2007, Abl L 199/40) Art 11 der VO zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag (Art 3 Nr 1 EGBGB). Im Grundsatz wird darin eine akzessorische Anknüpfung an ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgesprochen, soweit keine Rechtswahl vorgenommen wird (Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 1 Erst § 437 mit seiner zentralen ›Brückenfunktion‹ (BRHP/Faust Rz 2) macht die Mangeltatbestände der §§ 434, 435 zu leges perfectae, indem er die Rechte des Käufers aus Sach- bzw. Rechtsmängeln durch differenzierte Verweise auf kaufrechtliches und allg Leistungsstörungsrecht regelt. Diese Verweise sind Rechtsgrundverweise (BRHP/Faust Rz 1; MüKo/Westermann Rz 1 mwN), da i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 15. Börsen- und Börsentermingeschäfte (Abs 1 lit h oder b).

Rn 15 Börsengeschäfte innerhalb eines multilateralen Systems iSd Erw 18, Art 4 MiFID-RL unterfallen I lit h (s.o. Art 4 Rn 17; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 74). Dagegen unterfallen Geschäfte zwischen Brokern (Börsenmaklern) und Kunden (Auftraggebern) lit b. Die charakteristische Leistung erbringt der Broker, so dass das Recht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) gilt (v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entgelte.

Rn 4 Die Regelung in III sieht vor, dass die an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstnutzer die Entgelte ihrer jeweils eingesetzten Zahlungsdienstleister selbst tragen. Das gilt allerdings nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des EWR belegen ist. Werden die Zahlungsvorgänge auf V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Reform.

Rn 1 § 358 regelt für verbundene Verträge nur die Wirkung von Widerruf und Rückgaberecht. Die Aufspaltung eines Geschäfts in einen Darlehens- und einen Beschaffungsvertrag kann aber auch in anderer Hinsicht den Verbraucher gefährden: Einwendungen aus dem Beschaffungsvertrag (insb wegen Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Übereignung) wirken ja nicht ohne weiteres ggü den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vornahmeort.

Rn 4 Der Vornahmeort kann bei sukzessiv vorgenommener Geschäftsführung an mehreren Orten liegen und verschiedene Rechtsordnungen berühren (zB bei grenzüberschreitender Unfallrettung). Es ist nicht sachgerecht, dass ein einzelnes, einheitliches Geschäft durch das Kollisionsrecht und die Berufung verschiedener Rechtsordnungen aufgeteilt wird. Zur Vermeidung sollte der Ort des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 8 Die Erteilung der Genehmigung erfolgt vAw, ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich Es besteht keine Pflicht des Betreuers, die Genehmigung einzuholen (BGH DNotZ 67, 320 [BGH 04.10.1966 - VI ZR 13/65]) und sie darf auch nicht gegen seinen Willen erteilt werden (Staud/Veit § 1828 aF Rz 55). Ein Dritter, etwa der andere Vertragsteil, kann die Erteilung einer Genehmigu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahrensfähigkeit des Kindes (Abs 3).

Rn 36 Nach Abs 3 ist ein Minderjähriger ohne Rücksicht auf seine Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit in Unterbringungsverfahren verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorschrift ersetzt die in § 316 enthaltene Regelung der Verfahrensfähigkeit des volljährigen Betroffenen, die aufgrund der in § 167 I 1 enthaltenen Verweisung Anwendung findet und ist lex ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Befähigung zum Urkundsbeamten.

Rn 5 Der gesetzliche Regelfall des Urkundsbeamten gem Abs 2 ist der Beamte des mittleren Justizdienstes. Absolventen der Rechtspflegerprüfung können gem Abs 3 Nr 1 Aufgaben des Urkundsbeamten übertragen werden. Dem Rechtspfleger sind durch die §§ 26, 20 S 1 Nr 12, 21, 24 RpflG folgende Aufgaben der Geschäftsstelle zugewiesen: die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Um den Betreuten und Dritte vor den Folgen einer Beendigung der Betreuung zur Unzeit zu bewahren, ordnet die Norm in I an, dass der Betreuer für bestimmte Fälle auch nach Beendigung seines Amtes (§§ 1868 u 1870) noch die Befugnis bzw sogar die Pflicht zur Fortführung der Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten hat (I). Werden die Geschäfte fortgeführt, so kann der B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Zur Zuständigkeit nach § 266 II FamFG.

Rn 26 Gemäß § 266 II FamFG sind auch Anträge nach § 1357 II 1 BGB (Antrag auf Aufhebung der Beschränkung, mit Wirkung für den anderen Ehegatten Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen) Familiensachen. Eine Einordnung dieser Verfahrensarten zu den Güterrechtssachen scheidet aus, weil § 1357 BGB eine allgemeine Ehewirkung regelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Überlebensbedingung.

Rn 6 Die auf den Erbfall aufschiebend befristete (§§ 163, 158 I) Schenkung oder ihr Versprechen, nicht die Erfüllung, muss unter der wenigstens konkludent erklärten Bedingung stehen, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; ein unbedingtes Schenkungsversprechen ist nicht erfasst, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis des Vertragspartners zum Vertreter.

Rn 79 Im Verhältnis zwischen Vertreter und Vertragspartner treten grds keine Rechtsfolgen ein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend etwa durch Bürgschaft, Schuldmitübernahme oder Garantie neben dem Vertretenen zur Leistung verpflichtet oder wenn er den Vertrag zugleich in eigenem und fremdem Namen abschließt (BGHZ 95, 98, 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 5 Geschäftsführung ist die Tätigkeit des Vorstands für den Verein. Soweit nicht die Vertretung betroffen ist, kann die Satzung mit der Geschäftsführung ein anderes Organ betrauen (BGHZ 69, 250). Der ehrenamtliche Vorstand darf aber nicht wesentliche Aufgaben auf eine entgeltlich tätige Gesellschaft übertragen (Brandbg NZG 22, 929, 930 f). Bestimmt die Satzung nichts ander...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Schuldbeitritt.

Rn 36 Im Falle des Schuldbeitritts entsteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Beitretenden. Die Erstreckung der Rechtskraft einer gegen den bisherigen Schuldner ergangenen Entscheidung ist nach § 425 II BGB ausgeschlossen (St/J/Althammer § 322 Rz 31). Die Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB oder der Eintritt in das Geschäft eines Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Überraschende Klauseln (Abs 1).

Rn 2 I beruht auf dem Gedanken, dass der Kunde, der unter den Voraussetzungen des § 305 II (§ 305 Rn 16 ff) auch dann an AGB gebunden ist, wenn er sie nicht gelesen hat, in seinem Vertrauen darauf zu schützen ist, dass sich die in den AGB enthaltenen Einzelregelungen im Großen und Ganzen iR dessen halten, was der redliche Geschäftsverkehr nach den Umständen bei Abschluss des...mehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 1.8.2 Verzugszinsen

Die Höhe der für den Fall des Zahlungsverzuges zu leistenden Zinsen kann vertraglich vereinbart werden. Wird die Höhe nicht vertraglich bestimmt, gelten die gesetzlichen Verzugszinssätze. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt bei Geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz[19] p. a. Eine Möglichkeit des Nachwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 179 knüpft an § 177 an und normiert für den Fall, dass der Vertretene die Genehmigung des Vertretergeschäfts verweigert, eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (BGH NJW 21, 1242 [BGH 19.11.2020 - I ZR 110/19] Rz 65: ›gesetzliche Garantenhaftung‹), die einen Ausgleich für das enttäuschte Vertrauen des Vertragspartners über den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Partielle Geschäftsunfähigkeit.

Rn 6 In Ausnahmefällen kann sich die Geschäftsunfähigkeit nur auf einen gegenständlich beschränkten, abstrakt zu umschreibenden Kreis von Angelegenheiten beziehen (BGH NJW 70, 1680; BayObLG NJW 92, 2100), während Willenserklärungen in anderen Bereichen voll wirksam sind. Angenommen worden ist eine solche partielle Geschäftsunfähigkeit von der Rspr zB bei Querulantenwahn für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Fremdgeschäft für den Namensträger.

Rn 47 Anders verhält es sich, wenn das verdeckte Handeln unter fremden Namen bei dem Geschäftspartner den Eindruck erweckt, tatsächlich werde die Erklärung vom Namensträger abgegeben, und dadurch eine falsche Vorstellung von der Identität des Handelnden hervorgerufen wird (BGHZ 208, 331 Rz 64; BGH NJW 13, 1946 [BGH 01.03.2013 - V ZR 92/12] Rz 7). In diesem Fall sind die §§ 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Neuerrichtung von Gerichten unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Art 20 III GG (Remus S 293). Sie kann durch die Geschäftsentwicklung oder durch die Zuweisung von Rechtsprechungsaufgaben mit der Folge, dass die Anzahl der Gerichte erhöht werden muss, bedingt sein. Wird das Gericht neu errichtet, ist mit dem Stichtag der Errichtung zur Bestimmung des gesetzlichen Rich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Transparenzgebot als Einbeziehungsschranke.

Rn 23 Trotz der Erwähnung in der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Generalklausel des § 307 I 2 (§ 307 Rn 13) ist das Transparenzgebot als Einbeziehungsschranke ebenfalls in Nr 2 verortet (Schlesw NJW 95, 2858 [BGH 12.07.1995 - XII ZB 65/95]; Grüneberg/Grüneberg § 305 Rz 39). Danach werden nur solche Klauseln in den Vertrag einbezogen, die für einen Durchschnittskunden m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufwendungsersatz.

Rn 2 Der Ersatzanspruch setzt Aufwendungen voraus, die der Beauftragte für erforderlich halten durfte und zum Zwecke der Ausführung des Auftrags getätigt hat. Grds besteht der Anspruch nur bei einem wirksamen Auftragsverhältnis. Allerdings wendet die Rspr (seit BGHZ 37, 258) § 670 bei Tätigkeiten aufgrund eines vermeintlichen Auftrags über die GoA ebenfalls an (§§ 683, 670; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umgehung, I 2.

Rn 6 Auch das Umgehungsverbot des I 2 gehört zum ständigen Repertoire des Verbraucherschutzes. Dabei versteht man unter einer Gesetzesumgehung ein Verhalten, das zwar nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes verstößt, wohl aber gegen seinen Sinn. Das Umgehungsverbot ist also unnötig für Verhaltensweisen, die schon durch Auslegung unter das Gesetz gebracht werden können. Da die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beschränkungen der Gestaltungs- und Verfügungsmacht.

Rn 13 § 134 bezieht sich auf Gesetze, nach denen ein Rechtsgeschäft nicht vorgenommen werden darf. Nicht betroffen sind Vorschriften, nach denen ein Geschäft nicht vorgenommen werden kann (BGHZ 13, 182 ff; Staud/Sack/Seibl § 134 Rz 33; Grüneberg/Ellenberger § 134 Rz 5). Kein gesetzliches Verbot enthalten die Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsbefugnis durch § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelbeispiele.

Rn 96 Nach Nr 12a sind Klauseln in Lagerverträgen unwirksam, wonach der Einlagerer die Beschädigung des Lagerguts und das Verschulden des Lagerhalters beweisen muss (BGH NJW 73, 1192 [BGH 28.03.1973 - I ZR 41/72]; 64, 1123 [BGH 17.02.1964 - II ZR 98/62]). Rn 97 Vorformulierte Wissensbestätigungen, in denen sich der Kunde mit gewissen Besonderheiten des Geschäfts vertraut erkl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zufallsbedingung.

Rn 5 Bei der Zufallsbedingung steht der Eintritt der Bedingung nicht im Belieben einer der Parteien, sondern hängt vom Verhalten eines Dritten ab (unzulässig im Falle des § 2065, vgl zur Zulässigkeit einer solchen Bedingung iÜ BayObLG NJW-RR 86, 94; vgl auch BGH WM 63, 192) oder ist ausschl zufällig in dem Sinn, dass kein Einzelner auf den Eintritt Einfluss besitzt, wie etwa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Behörden (Nr 3).

Rn 7 Behörden ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind beteiligtenfähig, soweit sie ein eigenes Antragsrecht haben (Begr zu § 8 RegE in BTDrs 16/6308, 180). Als Behörde ist eine Amtsstelle zu verstehen, die unabhängig von der Tätigkeit natürlicher Personen besteht, nach öffentlichem Recht organisiert ist und Geschäfte innerhalb des Funktionskreises des Amts besorgt, wobei es ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Gewahrsam juristischer Personen.

Rn 13 Für juristische Personen übt das Vertretungsorgan (zB Vorstand, Geschäftsführer, Liquidator), für Personengesellschaften der geschäftsführende Gesellschafter (zB für die GmbH & Co. KG die GmbH, für diese ihr Geschäftsführer, LG Düsseldorf JurBüro 87, 1425) Gewahrsam aus. Der Vertreter hat seinerseits keinen eigenen Gewahrsam, solange er die tatsächliche Sachherrschaft ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Abtretungsverbot (§ 399 Alt 2 BGB).

Rn 22 Der geschuldete Gegenstand muss grds pfändbar sein, wie Geld bzw übertragbare Sachen oder Rechte einschl der Geldforderungen. Zahlungsansprüche sind zwar grds pfändbar, doch verlieren kontokorrentzugehörige Einzelforderungen aufgrund der Kontokorrentabrede ihre rechtliche Selbständigkeit. Gepfändet werden kann lediglich die Saldoforderung nach § 357 HGB (BGH NJW 81, 16...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundsätze.

Rn 19 Das Prinzip des gesetzlichen Richters wird einfachgesetzlich ua durch den sog Stetigkeitsgrundsatz (Jährlichkeitsprinzip) des § 21e I GVG ausgestaltet (vgl zu der fehlenden subjektiven Rechtsbetroffenheit einzelner Richter bei Änderungen der Geschäftsverteilung unter Verstoß hiergegen OVG Koblenz DVBl 08, 266). Die gerichtliche Selbstverwaltung (§§ 21a ff GVG) gehört z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen.

Rn 28 Über die Rechtsfolgen irrt sich der Erklärende beachtlich, wenn das Rechtsgeschäft nicht die gewollte, sondern eine davon wesentlich verschiedene andere Rechtsfolge nach sich zieht (RGZ 88, 284; BGHZ 168, 210 Tz 19; BGH NJW 16, 2954 Tz 11). Ein Irrtum über die Rechtsfolgen ist als Inhaltsirrtum beachtlich, wenn die Rechtsfolge (unmittelbarer) Inhalt der rechtsgeschäftl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einordnung und Auslegung.

Rn 1 Art 11 ordnet für die Frage der Form, die stets als Teilfrage eines anderweitig angeknüpften (zB Art 13, Art 3 ff ROM I/Art 27 ff, sog Geschäfts- oder Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses auftaucht, eine Sonderanknüpfung an. Soweit das Rechtsverhältnis ein Schuldvertrag (mit Ausn eines Gesellschaftsvertrages, vgl Art 1 II Buchst f ROM I) ist, ist Art 11 seit 17.12....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgeseh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsätze der Zurechnung.

Rn 10 I 2 stellt dem Unternehmer solche Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. Zurück geht dies auf Art 2 Nr 2 VRRL. Über I 2 ist gewahrt, dass von einer gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit iSd I 1 auch ausgegangen werden kann, wenn etwa ein Stellvertreter oder Vermittler des Unternehmers unter den Voraussetzungen des I 1 Nr 1–4 einen Vertrag mit eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rechtsfolgen des Widerrufs.

Rn 21 Die Ausübung des Widerrufsrechts hat rechtsgestaltenden Charakter. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucherdarlehensvertrag schwebend wirksam; es bestehen wechselseitige Erfüllungsansprüche. Hat der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lassen, wird seine Willenserklärung ex nunc endgültig wirksam (Staud/Kessal-Wulf Rz 7). Rn 22 Die Rechtsfolgen eines f...mehr