Rn 1

§ 179 knüpft an § 177 an und normiert für den Fall, dass der Vertretene die Genehmigung des Vertretergeschäfts verweigert, eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (BGH NJW 21, 1242 [BGH 19.11.2020 - I ZR 110/19] Rz 65: ›gesetzliche Garantenhaftung‹), die einen Ausgleich für das enttäuschte Vertrauen des Vertragspartners über den Bestand der Vollmacht gewähren soll und deshalb gerechtfertigt ist, weil der Vertreter dem Risiko eines Mangels der Vertretungsmacht näher steht als der Vertragspartner (vgl BGH NJW 00, 1407 [BGH 02.02.2000 - VIII ZR 12/99]; Bork Rz 1619). Die Haftung aus § 179 wird durch die Sondervorschriften der §§ 54 2; 41 I 2 AktG; 11 II GmbHG (BeckOKBGB/Schäfer Rz 18) verdrängt. Die weitergehende Vorschrift in Art 8 1 WG schließt II, nicht aber III aus (BGH WM 72, 904, 906). § 179 ist analog anzuwenden, wenn die Genehmigung des Vertrages daran scheitert, dass der Vertretene nicht voll geschäftsfähig ist und der Vertreter das dem Vertragspartner verschwiegen hat (Staud/Schilken Rz 21). Das Gleiche gilt, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existierenden Person oder einer noch zu benennenden, später aber nicht benannten Person abschließt (BGH NZG 13, 672 Rz 1; ZIP 12, 2362 Rz 34). Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Handelnde im Namen einer unselbstständigen Einheit eines Rechtsträgers auftritt (BGH NZG 13, 672 [BGH 05.02.2013 - VIII ZR 276/12] Rz 2). Nach diesen Grundsätzen haften auch Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats mit einem Beratungsunternehmen eine Beratung vereinbaren, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates gem § 111 BetrVG nicht erforderlich ist (BGH ZIP 12, 2362 Rz 35 f). Zur Rechtsscheinhaftung des Handelnden analog § 179 bei unternehmensbezogenen Geschäften s § 164 Rn 35.

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