Rn 35

UU trifft den Handelnden eine gesamtschuldnerisch neben die Haftung des Unternehmensinhabers tretende Rechtsscheinhaftung analog § 179. Anerkannt ist eine solche Haftung insb in Fällen, in denen der Handelnde in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für die Verbindlichkeiten haftet, etwa wenn er als Vertreter für eine GmbH ohne den nach § 4 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatz zeichnet (BGH NJW 12, 2871 Rz 9 ff) bzw bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts den Rechtsformzusatz ›BV‹ weglässt (BGH WM 07, 833 Rz 8 ff; für die GmbH & Co KG: BGHZ 71, 354, 356). Für die Rechtsscheinhaftung genügt es nicht, dass bei mündlichen Verhandlungen (BGH NJW 96, 2645) oder im Emailverkehr (Schlesw OLGR 09, 309) der Formzusatz weggelassen wird. Auch kommt sie nicht in Betracht, wenn der Geschäftsgegner erwartet, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse als Geschäftsgegner zu erhalten, in Wahrheit aber eine natürliche Person als Unternehmensträger haftet (BGH NJW 98, 2897; Kobl NJW-RR 04, 345, 346; aA Zweibr NZG 98, 939). Nach der Rspr des BGH trifft die Haftung ausschließlich den für die Gesellschaft auftretenden Vertreter (BGH WM 07, 833 Rz 14 ff mwN). Der Handelnde hat darzulegen und zu beweisen, dass sein Vertragsgegner die wahren Verhältnisse kannte oder kennen musste oder dass diese für ihn im konkreten Fall keine Rolle gespielt haben (BGH NJW 12, 1287 [BGH 29.02.2012 - XII ZB 609/10] Rz 27). Die gleichen Grundsätze finden Anwendung, wenn ein Geschäftsübergang nicht hinreichend kenntlich gemacht wird (Hamm NJW-RR 95, 418 f [OLG Hamm 10.05.1994 - 29 U 193/93]). Die Rechtsscheinhaftung des Handelnden analog § 179 greift auch dann, wenn für eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ohne den vorgeschriebenen (§ 5a I GmbHG) ›UG›-Zusatz oder mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz ›GmbH‹ gezeichnet wird (BGH NJW 12, 2871 [BGH 12.06.2012 - II ZR 256/11] Rz 12 ff) oder der Handelnde den Rechtsschein setzt, dass er gemeinsam mit dem Unternehmensträger wie ein Gesellschafter verpflichtet werden soll (BGH NJW 12, 3368 [BGH 31.07.2012 - X ZR 154/11] Rz 14; zur Scheinsozietät s § 167 Rn 41).

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