Rn 1

Art 11 ordnet für die Frage der Form, die stets als Teilfrage eines anderweitig angeknüpften (zB Art 13, Art 3 ff ROM I/Art 27 ff, sog Geschäfts- oder Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses auftaucht, eine Sonderanknüpfung an. Soweit das Rechtsverhältnis ein Schuldvertrag (mit Ausn eines Gesellschaftsvertrages, vgl Art 1 II Buchst f ROM I) ist, ist Art 11 seit 17.12.09 durch Art 11 ROM I verdrängt. Die in Art 11 IV aF enthaltene Regelung für Schuldverträge über Grundstücke (jetzt Art 11 V ROM I) konnte damit aufgehoben werden. An die Stelle des IV aF ist V aF gerückt. Anwendung findet Art 11 noch auf familien- u erbrechtliche Rechtsgeschäfte, Verfügungsgeschäfte und die Vollmacht, s.u. Rn 6. Anliegen des Art 11 ist es, die Formwirksamkeit von Rechtsgeschäften zu fördern (favor negotii). Zu diesem Zwecke erfolgt eine Alternativanknüpfung nach dem Günstigkeitsprinzip: Es reicht aus, wenn entweder die Formvorschriften des Ortsrechts oder des auf die Hauptfrage der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts anwendbaren Geschäftsstatuts eingehalten worden sind (I). II u III klären, von welchem Ort bei Vertragsschlüssen über die Grenze (Distanzgeschäften) und bei Einschaltung von Stellvertretern auszugehen ist. IV aF u IV nF formulieren für schuldrechtliche Grundstücksverträge und für Verfügungsgeschäfte Ausnahmen von den Erleichterungen des Art 11.

 

Rn 2

Bei der Auslegung ist zu beachten, dass Art 11 im wesentlichen auf Art 9 EVÜ zurückgeht, dessen international einheitliche Auslegung und Anwendung anzustreben ist (Art 18 EVÜ, seit 1.8.04 Vorlagemöglichkeit an den EuGH, vgl EVÜ-Auslegungsprot BGBl 06 II 348). Dies sollte auch nach Wegfall der Relevanz des Art 11 für Schuldverträge gelten, da es sich insoweit um eine überschießende Umsetzung handelt, die auf einheitliche Grundsätze der Formanknüpfung abzielt. Ausgenommen hiervon ist IV, der keinen staatsvertraglichen Ursprung hat und daher auf Grundlage nur des deutschen Rechts auszulegen ist.

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