Rn 5

Geschäftsführung ist die Tätigkeit des Vorstands für den Verein. Soweit nicht die Vertretung betroffen ist, kann die Satzung mit der Geschäftsführung ein anderes Organ betrauen (BGHZ 69, 250). Der ehrenamtliche Vorstand darf aber nicht wesentliche Aufgaben auf eine entgeltlich tätige Gesellschaft übertragen (Brandbg NZG 22, 929, 930 f). Bestimmt die Satzung nichts anderes, entspr sich aber Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in ihrem Umfang (BGHZ 119, 379, 381). S. auch § 32 Rn 1. Einem Vorstand mit Einzelvertretungsmacht weist die Satzung Individualverantwortung und die entspr Geschäftsführungsbefugnis zu. Daher handelt das Vorstandsmitglied nicht pflichtwidrig, wenn es einen Vorstandsbeschluss nicht beachtet, nach dem die Vorstandsmitglieder bei Geschäften einer bestimmten Größenordnung nur mit Zustimmung anderer Vorstandsmitglieder handeln dürfen (BGHZ 119, 379, 381).

 

Rn 6

Aus dem Auftragsrecht folgt die Pflicht zur persönlichen Tätigkeit (§ 664), die Weisungsgebundenheit (§ 665) und Auskunftspflicht des Vorstands ggü der Mitgliederversammlung (§ 666, zur Rechnungslegung Segna DStR 06, 1568) sowie der Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670), nicht aber auf Vergütung (dazu Rn 2). Die Herausgabepflicht nach § 667 umfasst auch die Administrationsrechte an einer Facebook-Seite (LG Frankfurt NZG 20, 1278 [KG Berlin 05.03.2020 - 22 W 80/19]).

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