Rn 1

Abs 2 wurde eingefügt und der bisherige Abs 2 wurde Abs 3 durch das G zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht v 14.3.23, BGBl I Nr 72. Näher Rn 15a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins und nach §§ 36, 37, 41 zwingend (§ 40 1) notwendig. Sie wird durch die Gesamtheit der erschienenen Mitglieder gebildet. Der Mitgliederversammlung obliegt die Kompetenz-Kompetenz, dh sie legt die Zuständigkeit der anderen Organe fest, soweit diese nicht durch das Gesetz zwingend bestimmt wird, wie zB die Vertretungszuständigkeit des Vorstands nach § 26. Sie kann den Vorstand aber nicht zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen, wenn die Satzung die Zuständigkeit insoweit dem Vorstand zuweist (Celle NZG 2017, 1191 [OLG Celle 28.08.2017 - 20 W 18/17]). Bei Unzuständigkeit oder Handlungsunfähigkeit anderer Organe ist die Mitgliederversammlung zur Entscheidung berufen. Sie entscheidet interne Streitigkeiten zwischen Organmitgliedern oder Vereinsorganen (näher Reichert/Wagner Kap 2 Rz 1143 ff). Erst nach ihrem Beschl kann Feststellungsklage erhoben werden, dass ein Vereinsorgan sich rechtswidrig verhalten hat (BGHZ 49, 396; Sauter/Schweyer/Waldner Rz 156a).

 

Rn 2

IR der zwingenden Vorschriften kann die Satzung die Befugnisse der Mitgliederversammlung regeln. Abdingbar ist ihre Zuständigkeit zur Bestellung des Vorstands und der Liquidatoren (§§ 27, 48), zur Erteilung von Weisungen (§§ 27 III, 48 II, 665) und zur Satzungsänderung (§ 33). Die Satzung kann die Mitglieder- durch eine Delegierten- bzw Vertreterversammlung ersetzen, muss aber die Zusammensetzung und Bestellung der Delegierten eindeutig regeln (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 7; näher BRHP/Schöpflin Rz 46 f).

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