Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungsbefugnis eines Vereinsvorstands

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins kann den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss nicht zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen, wenn in der Satzung des Vereins die diesbezügliche Entscheidung ausdrücklich dem Vorstand übertragen worden ist und eine Satzungsänderung mit dem Ziel der Beschränkung der Befugnisse des Vorstands nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.

 

Normenkette

BGB § 32

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 07.08.2017; Aktenzeichen 1 O 148/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. August 2017 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 9.000,00 Euro.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Vereins- und Aufsichtsratsmitglied des Antragsgegners und macht mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2. August 2017 Rechte aus der Mitgliedschaft geltend.

Der Antragsgegner hält 100 % der Gesellschaftsanteile an der H. Management GmbH, die ihrerseits Komplementärin der H. GmbH & Co. KGaA ist. Diese wiederum ist mit der insoweit ausgegliederten Fußballprofiabteilung des Antragsgegners Lizenzinhaberin und spielberechtigt für die Fußball-Bundesliga. Mit dem Lizenzerwerb wurde die H. GmbH & Co. KGaA Mitglied im "DFL Deutsche Fußball-Liga e.V." (im folgenden DFL e.V.). Mitglieder des DFL e.V. können nach dessen Satzung nur rechtlich unabhängige Vereine der Lizenzligen werden, die über eine eigene Fußballabteilung verfügen, oder Kapitalgesellschaften mit den in sie ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen bzw. weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Anlage A 4, Bl. 6 f Anlagenband). Kapitalgesellschaften können eine Lizenz und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. nur erwerben, wenn ein "Mutterverein", der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Von dieser sogenannten "50 + 1 Regel" sieht die Satzung des DFL e.V. die Möglichkeit einer Ausnahme für den Fall vor, dass ein Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Herr M. K. wurde erstmals am 26. September 1997 zum Präsidenten des Antragsgegners gewählt.

In der Mitgliederversammlung des Antragsgegners am 27. April 2017 (Protokoll Anlage K 3 Anlagenband) war zunächst ein Antrag auf Änderung der Vereinssatzung zur Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes über die Verfügung der Geschäftsanteile an der H. Management GmbH nicht angenommen worden, weil der Antrag nicht die erforderliche Stimmenanzahl von 2/3 der anwesenden Mitglieder erhielt. Im Anschluss wurde zu TOP 11.2 dem Antrag eines weiteren Mitgliedes mit 232 Ja-Stimmen, 86 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen zugestimmt, wonach der Vorstand gemeinsam mit der H. GmbH & Co. KGaA und dem Rechtsträger, der die Übernahme anstrebt, einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des h. Sportvereins e.V. an der H. GmbH & Co. KGaA bei der DFL nur unter bestimmten Bedingungen (Seite 4 der Antragsschrift, Bl. 12 d. A.) stellen dürfe.

Der Vorstand des Antragsgegners hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2017 einstimmig beschlossen, dass der Antragsgegner 51 % seiner Geschäftsanteile an der H. Management GmbH zu einem Kaufpreis von 12.750 EUR an M. K. mit der Maßgabe verkauft, dass die erworbenen Anteile ohne Zustimmung des Antragsgegners nur an die H. Sales & Service GmbH & Co. KG weiterveräußert werden dürfen. Des Weiteren heißt es in dem Beschluss unter anderem: "H. e.V. wird dafür Sorge tragen, dass durch den dafür abzuschließenden Notarvertrag sichergestellt ist, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile nur dann Wirksamkeit erlangt, wenn die DFL (deutsche Fußballliga) zugestimmt hat und die Lizenzierung der H. GmbH & Co. KGaA nicht gefährdet ist."

Der Aufsichtsrat des Antragsgegners hat der beabsichtigten Veräußerung der Geschäftsanteile in seiner Sitzung am 31. Juli 2017 gemäß der Beschlussvorlage des Vorstandes vom 14. Juni 2016 zugestimmt (Anlage K 6 Anlagenband).

Der Antragsteller macht geltend, der Vorstand beabsichtige einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des H. Sportvereins e.V. an der H. GmbH & Co. KGaA bei der DFL stellen zu wollen, ohne dass die Voraussetzungen des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 vorlägen. Der Antragsteller meint, der Beschluss der Mitgliederver...

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