Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Mitgliederversammlung vorbehalten, den Vorstand zu wählen und mangels gegenteiliger Bestimmung in der Satzung die Bestellung zu widerrufen, so steht ausschließlich der Mitgliederversammlung als dem höchsten Organ des Vereins die Befugnis zu, über den Vereinsausschluss von Vorstandsmitglieder zu befinden, auch wenn die Satzung für den Vereinsausschluss ein anderes Vereinsorgan vorsieht.

2. Folge der Unzuständigkeit des Vereinsorgans für den Vereinsausschluss ist die Nichtigkeit des insoweit gefassten Beschlusses.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 17.11.2008; Aktenzeichen 11 T 309/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 28. November 2008 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. November 2008 - 11 T 309/078- wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) bis 3) haben die den Beteiligten zu 4) bis 8) in dem jetzigen Beschwerdeverfahren jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu je 1/3 zu tragen.

 

Gründe

1.

Der eingangs bezeichnete Verein betreibt in von der Stadt L angemieteten Räumlichkeiten und Hallen ein Projekt zur Kooperation und Kommunikation von alternativen Projekten in Selbstverwaltung. Der Vorstand des Vereins besteht nach § 10 der in der Mitgliederversammlung vom 9. Januar 1997 beschlossenen Satzung aus mehreren Vorstandsmitgliedern, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. In § 10 Abs. 4 der Satzung heißt es weiter:

"Mit dem Verlust der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Bis zur Neuwahl auf einer Mitgliederversammlung bleibt der Vorstand im Amt. Der Vorstand kann sich bei Wegfall eines oder mehrerer Mitglieder für die Zeit bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Fallen alle Vorstandsmitglieder weg, so bestimmt die nächste Hausversammlung zwei Mitglieder als neuen Vorstand, der sofort eine Mitgliederversammlung einberufen muss".

Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung sind der Mitgliederversammlung u.a. folgende Aufgaben und Rechte zugewiesen:

"....

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder und Wahl der Vorstandsmitglieder;

...."

Eine Regelung zur Zuständigkeit für den Widerruf der Bestellung zum Vorstand enthält die Satzung nicht. Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung erfolgt der Austritt eines Vereinsmitgliedes durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der die Hausversammlung davon unterrichtet. In Abs. 3 heißt es dann:

"Über den Ausschluss beschließt die Hausversammlung nach vorheriger Anhörung des Betroffenen und mit Zustimmung des Vorstandes. ...."

§ 9 der Satzung des Vereins hat folgenden Inhalt:

"Hausversammlung.

1. Die Bewohner des Vereins-Projektes, die einerseits hier nach dem Melderecht gemeldet sind und zudem Mitglied oder Probezeitmitglied des Vereins sind, andererseits sich auch tatsächlich in einer als Wohnung geltenden Unterkunft (Wohnwagen, Bauwagen, Galerie- oder Hallenschlafplatz) aufhalten oder in dem Projekt ein angemeldetes oder ausgeübtes Gewerbe unterhalten/betreiben, bilden gemeinsam mit dem Vereinsvorstand die Hausversammlung.

.......

3. Die Hausversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Wohnen und Arbeiten (Gewerbe) in diesem Vereins-Projekt betreffen. Sie beschließt außerdem über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind, oder die diese an sich zieht.

Die Hausversammlung kann alle Angelegenheiten an sich ziehen, die nicht durch diese Satzung oder durch das Gesetz einem anderen Vereinsorgan in Alleinzuständigkeit zugewiesen sind.

Es kann nur über solche Gegenstände beschlossen werden, die mindestens eine Woche vorher an dem Mitteilungsbrett des Vereins von einer Person unterschrieben ausgehängt worden sind.

.....

4. Alle Beschlüsse der Hausversammlung erfordern das Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand durch die anwesenden Vorstandsmitglieder ..."

Nach dem 29. März 2001 waren Vorstandsmitglieder des Vereins die Beteiligten zu 1) bis 4). Die Eintragung des Vorstandes in das Vereinsregister erfolgte am 14. Mai 2001. Im Jahre 2003 kam es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Vorstandswahlen in den Mitgliederversammlungen vom 9. Februar 2003 und 22. Mai 2003. Das Amtsgericht setzte daraufhin die Eintragung des Vorstandswechsels gemäß §§ 127, 159 FGG aus und setzte eine Frist zur Klageerhebung zwecks Feststellung der jeweiligen - streitigen - Mitgliedschaft im Verein. Durch Urteil vom 24. Januar 2006 stellte das Amtsgericht Köln, 120 C 179/05, fest, dass die Beteiligten zu 2) und 3) weiterhin Mitglieder des Vereins sowie des Vorstandes sind, und dass die Beteiligte zu 5) nicht Vorstandsmitglied des Vereins ist.

Bereits vorher hatte das Amtsgericht durch Beschluss vom 21. September 2005 einen Notvorstand bestellt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden haben das Landgericht durch Beschluss vom 29. Dezember 2005, 11 T 244/05, sowie der Senat durch Beschluss vom 20. März 2006, 2 Wx 6/06, zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Kö...

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