Leitsatz (amtlich)

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vereins hat weder eine Unterbrechung des Verfahrens zur Bestellung eines Notvorstandes noch des gegen die Bestellung gerichteten Beschwerdeverfahrens zur Folge.

Bestellung eines Notvorstandes (§ 29 BGB), wenn die in verschiedenen Mitgliederversammlungen gewählten Vereinsvorstände sich gegenseitig bei der Amtsführung „blockieren”.

Die Rechtsmacht des Registergerichts zur Bestellung eines Notvorstandes schließt die Befugnis ein, in Abweichung der Satzungsbestimmungen einem Notvorstand alleinige Vertretungsbefugnis zu erteilen.

 

Normenkette

BGB § 29; ZPO § 240

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 08.04.2002; Aktenzeichen 3 T 4/02)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 6.5.2002 – 2 Wx 16/02 – gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Aachen vom 8.4.2002 – 3 T 4/02 – wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens – 2 Wx 16/02 – und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 6.5.2002 – 2 Wx 21/02 – gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Aachen vom 8.4.2002 – 3 T 4/02 – wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens – 2 Wx 21/02 – und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

3. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 6) vom 6.5.2002 – 2 Wx 22/02 – gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Aachen vom 8.4.2002 – 3 T 4/02 – wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens – 2 Wx 22/02 – und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

4. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7) vom 6.5.2002 – 2 Wx 23/02 – gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Aachen vom 8.4.2002 – 3 T 4/02 – wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens – 2 Wx 23/02 – und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

 

Gründe

1. Im Vereinsregister des AG J. ist der Beteiligte zu 1) eingetragen. Es handelt sich um eine Gewerkschaft, die sich nach § 8 Abs. 1 S. 1 ihrer Satzung vom 25.11.1999 in Landesverbände bzw. nach § 12 Abs. 1 S. 1 ihrer Satzung vom 8.9.2000 in Kreis- und Landesbezirke gliedert. Nach § 18 Abs. 1 der Vereinsatzung vom 8.9.2000 (Bl. 160 ff. d.GA.) besteht der Vereinsvorstand aus dem Vorsitzenden (Bundesvorsitzenden) und drei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden (Bundesvorsitzenden) auf der Grundlage der Beschlüsse des Vorstandes (Bundesvorstandes), des Gewerkschaftstages und des Bundeshauptausschusses. In finanziellen Angelegenheiten ist der Vorsitzende (Bundesvorsitzende) nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnungsbefugt (§ 18 Abs. 2 der Satzung vom 8.9.2000). Mit Verfügung vom 4.8.2000 (Bl. 106 d.GA.) sind der Beteiligte zu 4) als Vorsitzender und die Beteiligten zu 8) bis 10) als stellvertretende Vorsitzende des beteiligten Vereins im Vereinsregister eingetragen worden.

Mit Schreiben vom 30.10.2000 (Bl. 190 ff. d.GA.) hat sich der Beteiligte zu 12), der Vorstandsvorsitzende eines Landesverbandes des beteiligten Vereins, an das AG J. gewandt und die Bestellung eines Notvorstandes mit der Begründung angeregt (Bl. 197 d.GA.), aufgrund verschiedener, näher dargestellter Verstöße sei auf der Bundesdelegiertenversammlung vom 25.11.1999 weder die Satzung ordnungsgemäß errichtet noch der im Vereinsregister eingetragene Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden. Unter dem 29.4.2001 (Bl. 270 ff. d.GA.) hat der Beteiligte zu 12) seinen Antrag wiederholt (Bl. 270, 280 d.GA.).

Spätestens seit Mai 2001 bestehen zwischen den Beteiligten zu 4) bis 7) einerseits und den Beteiligten zu 8) bis 11) andererseits Streitigkeiten darüber, wer Vorstand des beteiligten Vereins ist. Es liegen zahlreiche wechselseitige Erklärungen über den jeweiligen Ausschluss aus dem Vorstand vor. Im Zuge der Auseinandersetzungen ist es auch zu mehreren einstweiligen Verfügungs- und Klageverfahren gekommen. Unter dem 18.6.2001 hat der Beteiligten zu 4) in seiner Eigenschaft als Vereinsvorsitzender beantragt (Bl. 437 ff. d.GA.), gem. § 29 BGB die Beteiligten zu 5) bis 7) als Notvorstand zu bestellen. Zur Begründung hat er unter anderem näher ausgeführt, die Beteiligten zu 8) bis 10) seien aus dem Vorstand ausgeschieden. Demgegenüber haben die Beteiligten zu 9) und 11) mit Antrag des Notars Dr. F. vom 20.6.2001 (Bl. 463 ff. d.GA.) das Ausscheiden des Beteiligten zu 4) als Vereinsvorsitzender und die Bestellung des Beteiligten zu 11) zum neuen Vereinsvorsitzenden sowie eine Satzungsänderung zum Vereinsregister angemeldet. Hierbei haben sie das Protokoll eines außerordentlichen Gewerkschaftstages vom 17.5.2001 in V. vorgelegt (Bl. 467 ff. d.GA.), auswe...

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