Gesetzestext

 

1Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Absatz 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 2Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

 

Rn 1

Die angeführten Vorschriften sind satzungsdispositiv, die übrigen vereinsrechtlichen Normen zwingend. Allerdings lassen auch die zwingenden Vorschriften teilweise Gestaltungen durch die Satzung zu, zB § 39 II oder § 37 I.

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