Gesetzestext

 

1Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

A. Begriff und Mitgliedsfähigkeit.

 

Rn 1

Die Mitgliedschaft ist der Inbegriff aller mitgliedschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten als komplexe Dauerrechtsstellung in Bezug auf eine Vereinigung. Im Verein mitgliedsfähig sind juristische Personen, Personengesellschaften (OHG, KG, PartG, EWIV, GbR) sowie nichtrechtsfähige Vereine. Minderjährige sind mitgliedsfähig, bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft aber der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Soweit lediglich Beitragspflichten bestehen, ist der Beitritt auch ohne diese Zustimmung für die Perioden wirksam, für die der Minderjährige nach § 110 die Beiträge bewirkt (vgl BRHP/Schöpflin Rz 6, zT aA Grüneberg/Ellenberger Rz 4). Der Verein kann die Aufnahme Minderjähriger davon abhängig machen, dass der gesetzliche Vertreter die Haftung für die Beiträge übernimmt, dieser muss bei Unterzeichnung des Aufnahmeantrags aber davon Kenntnis haben (Hamm NJW-RR 00, 42 [OLG Hamm 13.09.1999 - 15 W 195/99]). Erfüllt ein Mitglied statutarische Aufnahmevoraussetzungen nicht (zB Beruf, Alter, Geschlecht, natürliche Person), ist der dennoch vollzogene Beitritt wirksam.

B. Beginn und Ende.

 

Rn 2

Die Mitgliedschaft entsteht originär durch Beteiligung an der Vereinsgründung (§ 21 Rn 13) oder durch Eintritt. Der Beitritt erfolgt durch Aufnahmevertrag, ist auch konkludent (Hamm NZG 11, 35 [OLG Hamm 06.09.2010 - I-8 U 8/10]) und rückwirkend möglich (BGH NZG 15, 713 [BGH 03.02.2015 - II ZR 242/13]). Soweit er zuständig ist, nimmt der Vorstand die Beitrittserklärung an. Die Satzung kann die Aufnahme von der Aushändigung einer Mitgliedskarte (BGH NJW 87, 2503 [BGH 29.06.1987 - II ZR 295/86]; AG Duisburg NZG 02, 1072 [AG Duisburg 22.05.2002 - 3 C 746/02]) oder von anderen Förmlichkeiten abhängig machen. Es gilt Privatautonomie, so dass die Satzung eine Spende nicht wirksam als Beitrittserklärung gelten lassen kann (BayObLG NStZ 82, 387). Religiöse Vereine können regeln, dass bestimmte kirchliche Funktionsträger geborene Mitglieder sind (Hamm NJW-RR 95, 119 [OLG Hamm 21.06.1994 - 15 W 16/94]).

 

Rn 3

Derivativer (abgeleiteter) Mitgliedschaftserwerb in Form der Übertragung und Vererbung (und damit die Pfändung, §§ 851 I, 857 I ZPO) ist ausgeschlossen (kein Übergang auf Rechts- oder Funktionsnachfolger, Hamm NZG 11, 35 [OLG Hamm 06.09.2010 - I-8 U 8/10]), wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt (§§ 38, 40). Damit gestaltet das Gesetz die Mitgliedschaft als höchstpersönlich aus. Auch einzelne Mitgliedschaftsrechte können nicht übertragen werden (§ 717, Abspaltungsverbot, ab 1.1.24 § 711a; Soergel/Hadding Rz 29; Verstoß führt zur Nichtigkeit der Regelung, Stuttg NZG 10, 753 [OLG Stuttgart 19.03.2010 - 8 W 112/10]). Abgeleiteter Erwerb findet auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung statt (§§ 2, 99 ff, 20 I Nr 3 UmwG).

 

Rn 4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (§ 39), Ausschluss (§ 25 Rn 30 f) oder Verlust der für die Mitgliedschaft satzungsgemäß erforderlichen Eigenschaften, wenn die Satzung das bestimmt (Oldbg NZG 09, 917). Die Satzung kann das Ruhen der Mitgliedschaft bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen vorsehen (BayObLGZ 79, 351). Ausnahmsweise kann eine Tagesmitgliedschaft möglich sein, wenn sie aus sachlichen Gründen besteht und nicht wegen bloßer Entgeltfunktion den Verein zum wirtschaftlichen macht (Stuttg NZG 18, 1264 [OLG Stuttgart 16.07.2018 - 8 W 428/15]).

C. Rechte und Pflichten.

I. Rechte.

1. Vorteilsrechte (Wertrechte).

 

Rn 5

Sie gewähren den Mitgliedern Anteil an den Vorteilen aus der Verfolgung des Vereinszwecks, also je nach konkretem Zweck Anspruch auf die Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen des Vereins (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 742 ff), zB Vertretung von Mitgliedern durch die Gewerkschaft in Arbeitsgerichtsprozessen. Ohne besondere Satzungsregelung hat das Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder auf ein Auseinandersetzungsguthaben beim Austritt (BGHZ 47, 381, 386; 55, 381, 385), beim nichtrechtsfähigen Verein kann das uU anders sein (Schöpflin 283 ff, 309, str).

2. Mitverwaltungsrechte.

 

Rn 6

Mitverwaltungsrechte umfassen den Anspruch, an der vereinsinternen Willensbildung, insb aktiv an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, das aktive und passive Wahlrecht und die jedenfalls innerhalb der Mitgliederversammlung bestehenden Auskunfts- und Informationsrechte (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 737 ff), auch den Anspruch auf eine Mitgliederliste (BGH NZG 10, 1430 [BGH 21.06.2010 - II ZR 219/09], dazu Römermann NZG 11, 56; AG Hannover npoR 19, 261).

3. Schutzrechte.

 

Rn 7

Das Recht auf Gleichbehandlung. Es verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Mitglieder ohne sachlichen Grund und begrenzt die Mehrheitsherrschaft (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 777 ff; näher Schöpflin ZStV 14, 166). Satzungsgemäße Sonderrechte (§ 35) sind aber ebenso zulässig wie abgestufte Mitgliedschaften, die unterschiedlichen Pflichten auch verschiedene Rechte zuordnen (Beuthien/Schöpflin DB 97, 361). Die Treuepflicht verpflichte...

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