Gesetzestext

 

1Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinanderzustehen, sind nicht übertragbar. 2Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

 

Informationsrechte und -pflichten. (zum 1.1.24)

(1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltendmachung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben der Gesellschaft von sich aus die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu erteilen und nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen ausschließt, ist unwirksam.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Gem 1 sind nach hM nicht etwa nur Ansprüche (so der Wortlaut), sondern alle aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte der Gesellschafter, also alle individuellen Verwaltungs- und – vorbehaltlich 2 – Vermögensrechte, unübertragbar (sog Abspaltungsverbot). Für Rechte der GbR selbst gilt § 717 nicht. § 717 1 ist zwingend (BGH NJW 52, 178; 62, 738), die Ausnahmen nach 2 sind abdingbar. 1 hindert aber nicht die einvernehmliche Überlassung einzelner Rechte zur Ausübung an Dritte (zB Geschäftsführung und Vertretung kraft Vollmacht), weil die überlassenen Rechte jederzeit wieder entzogen werden können (BGH NJW 62, 738 [BGH 22.01.1962 - II ZR 11/61]). Zu den von § 717 erfassten Verwaltungsrechten der Gesellschafter zählen das Stimmrecht, das Kontrollrecht, die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, das Recht zur Mitwirkung bei der Liquidation, das Kündigungsrecht und die actio pro socio. Die Vermögensrechte umfassen neben den in 2 genannten auch Ansprüche aus Sozialverpflichtungen der GbR (§ 705 Rn 29). Das Abspaltungsverbot folgt aus dem Wesen der Gesamthand.

 

Rn 2

Nicht erfasst von § 717 sind dagegen Ansprüche eines Gesellschafters aus Drittverhältnissen, weil sie ihren Ursprung nicht in der Mitgliedschaft haben. Bei dem Abspaltungsverbot geht es um das Verbot der Übertragung von Rechten an Nichtgesellschafter. Einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter, die vorbehaltlich des Schutzes des mitgliedschaftlichen Kernbereichs (§ 709 Rn 18) zulässig ist, steht es nicht entgegen. Zur Stimmbindung s § 709 Rn 15.

 

Rn 3

Bei Treuhand und Unterbeteiligung bleiben die Gesellschafterrechte grds beim Treuhänder bzw Hauptbeteiligten, doch können bei Offenlegung des Rechtsverhältnisses und Zustimmung der Mitgesellschafter auch dem Treugeber bzw Unterbeteiligten ohne Verstoß gegen das Abspaltungsverbot unmittelbare Rechtsbeziehungen zustehen (dazu MüKo/Schäfer § 705 Rz 89 ff und 92 ff). Ob der mit Zustimmung der Mitgesellschafter eingeräumte dingliche Nießbrauch die Überlassung von Verwaltungsrechten zulässt, ist höchst strittig (vgl Soergel/Hadding/Kießling § 717 Rz 18a mwN).

B. Übertragbare Vermögensansprüche.

 

Rn 4

Nach 2 sind Ansprüche des Gesellschafters auf Geschäftsführervergütung, auf Gewinnanteile und sein Anteil am Auseinandersetzungsguthaben selbstständig übertragbar und pfändbar. Gleiches gilt für den Anspruch auf Rückgabe überlassener Vermögensgegenstände (BGH NJW 98, 1551, 1552 [BGH 12.01.1998 - II ZR 98/96]). Erworben wird nur die künftige Forderung, nicht die darauf bezogenen Verwaltungsrechte (BGH WM 83, 1279, 1280; zum Recht auf Durchsetzung im Klageweg BGH DStR 09, 495 [BGH 21.07.2008 - II ZR 183/07]). So kann der Erwerb durch Änderung des GbR-Vertrages oder Übertragung des Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 3370, 3371 [BGH 14.07.1997 - II ZR 122/96]) vereitelt werden und die Verpfändung sowie Pfändung geht der Abtretung vor.

C. MoPeG.

 

Rn 5

§ 717 wird zum 1.1.24 inhaltlich unverändert umgesetzt in § 711a nF.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge