Rn 18

Ob eine nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im GbR-Vertrag vorgesehene Mehrheitsentscheidung wirksam ist, ist gem BGH im zweiten Schritt durch eine inhaltliche Kontrolle anhand der Frage zu überprüfen, ob in schlechthin unverzichtbare Gesellschafterrechte oder treupflichtwidrig in beachtenswerte Belange der Minderheit eingegriffen wurde (BGH DStR 14, 2403 Rz 17 ff; so schon BGH ZIP 09, 216, 218; WM 07, 501, 503; K. Schmidt GesR § 16 II 2c; Goette FS Sigle, 145, 149 ff). Wird in die rechtliche oder vermögensmäßige Position eines Gesellschafters ohne seine Zustimmung eingegriffen, ist zu prüfen, ob der Eingriff im Interesse der GbR geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (BGH DStR 14, 2403 Rz 19). Der BGH lehnt es ab, abstrakt einen Kernbereich der Mitgliedschaft zu bestimmen, der ohne weiteres Mehrheitsbeschlüssen entzogen ist. Vielmehr ist gem BGH der geschützte Kernbereich unter Berücksichtigung der konkreten Struktur der Gesellschaft und der Stellung des betroffenen Gesellschafters zu ermitteln (BGH DStR 14, 2403 Rz 19). In der typischen GbR dürften zum geschützten Bereich aber zählen: Die Geschäftsführungsregeln, zeitliche Dauer der GbR, das Informations-, Stimm- oder Gewinnanteilsrecht sowie die Regeln über die Verteilung des Liquidationserlöses (BGH NJW 95, 194 f [BGH 10.10.1994 - II ZR 18/94]; MüKo/Schäfer § 709 Rz 95 mwN). Die Zustimmung kann nach richtiger Auffassung auch vorab erteilt werden, auch im Gesellschaftsvertrag, doch wird eine solche Vorab-Zustimmung nur dann wirksam sein, wenn sie Art und Ausmaß des zulässigen Eingriffs, zB der Erhöhung der Beiträge, erkennen lässt (BGH DStR 14, 2403 Rz 16; MüKo/Schäfer § 709 Rz 92).

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