Rn 12

Die §§ 21–53 gelten für alle rechtsfähigen und zT auch für nichtrechtsfähige Vereine (s § 54 Rn 811, dort auch zur Reform). Da der Verein die Grundform der privatrechtlichen Körperschaften ist, sind die vereinsrechtlichen Vorschriften zur Füllung etwaiger Lücken bei folgenden Vereinigungsformen anzuwenden: AG, eG, GmbH, KGaA, VVaG. Das gilt insbes für §§ 29, 30, 31 u 35.

 

Rn 13

Für die politischen Parteien gilt in erster Linie das ParteienG vom 24.7.67. Dieses enthält aufgrund der verfassungsrechtlichen Sonderstellung der Parteien besondere Regeln, die aber durch die §§ 21 ff ergänzt werden. Religionsgesellschaften nach Art 140 GG, 137 WRV können in der Form des religiösen Vereins organisiert werden. Aufgrund ihrer verfassungsrechtlich garantierten Stellung haben die religiösen Vereine eine von § 25 unabhängige Autonomie, die es der Satzung zB ermöglicht, Satzungsänderungen von der Zustimmung des Presbyteriums der Kirchengemeinde abhängig zu machen (Ddorf NZG 09, 1227), kirchliche Funktionsträger zu geborenen Mitgliedern zu erklären (Hamm NJW-RR 95, 119 [OLG Hamm 21.06.1994 - 15 W 16/94]) oder die Bestellung des Vorstandes sowie sonstiger Leitungsorgane so zu regeln, dass die Mitglieder daran nicht beteiligt werden (BayOLGZ 87, 161). Der Verein kann sich in eine Hierarchie eingliedern, in der er Fremdeinfluss unterliegt (BVerfG NJW 91, 2623, 2625 f).

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