Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldung des Vereins

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 17.12.1993; Aktenzeichen 5 T 604/93)

AG Paderborn (Beschluss vom 08.10.1993; Aktenzeichen 17 AR 217/93)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Der Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Paderborn vom 8. Oktober 1993 wird aufgehoben.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts wird angewiesen, von den in seinem Beschluß vom 8. Oktober 1993 geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

In der Gründungsversammlung vom 30. Juni 1993 stellten die sieben erschienenen Gründungsmitglieder des Vereins dessen Satzung aufgrund des vorliegenden Entwurfs fest. Gleichzeitig wurden die eingangs genannten Personen zu Mitgliedern des nach § 6 der Satzung gebildeten Vorstandes des Vereins berufen. Diese meldeten sodann mit notariell beglaubigter Erklärung vom 30. Juni 1993 (UR-Nr. … und UR-Nr. … Notar …) unter Vorlage der Satzung den Verein zur Eintragung im Vereinsregister an. Soweit dies im vorliegenden Verfahren von Interesse ist, hat die Satzung des Vereins folgenden Wortlaut:

㤠4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, seinen Zweck, seine Zielsetzung und Arbeitsweise und seine Aufgaben zu fördern.

2. Die Mitglieder des … sind geborene Mitglieder des Vereins und werden von dem … an den Vorstand des Vereins schriftlich bekanntgegeben.

3. Über die Aufnahme sonstiger neuer Mitglieder beschließt der Vorstand.

4. Beitragszahlungen der Mitglieder beruhen auf Freiwilligkeit.

5. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluß

    Wenn ein Mitglied zu § 3 Nr. 1 schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  3. bei den Mitgliedern zu Ziffer 2 durch Ausscheiden aus dem Amt.”

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat in seiner Verfügung vom 9. August 1993 die Auffassung vertreten, die in § 4 Nr. 2 der Satzung getroffene Bestimmung sei unzulässig. Die Satzung könne nicht bestimmen, daß jemand bereits aufgrund einer bestimmten. Funktion Mitglied des Vereins sei. Der Verein ist dieser Rechtsauffassung für den vorliegenden Fall entgegengetreten: Das Familienbildungswerk sei nach seiner bereits vor vielen Jahren vorgenommenen Gründung bisher vom Familienbund der … als rechtlich unselbständige Abteilung geführt worden. Die jetzt vorgenommene Verselbständigung ändere nichts an der nach wie vor bestehenden außerordentlich engen personellen Verflechtung, der § 4 Nr. 2 der Satzung Rechnung tragen solle. Sämtliche Gründungsmitglieder seien bereits Mitglieder des …. Für neue Mitglieder dieses Gremiums gelte, daß sie ihrem Vorsitzenden stillschweigend ihre Zustimmung erteilten, sie als Vereinsmitglieder zu benennen. Sollte im Einzelfall ein Mitglied des … die Mitgliedschaft nicht wünschen, werde der … auf eine Bekanntgabe dieses Mitgliedes verzichten.

Durch Beschluß vom 8. Oktober 1993 hat der Rechtspfleger die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Verein mit Anwaltsschriftsatz vom 8. November 1993 rechtzeitig sofortige Erinnerung eingelegt, der der Richter des Amtsgerichts mit Verfügung vom 12. November 1993 nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat das nunmehr als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel durch Beschluß vom 17. Dezember 1993 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Vereins, die er mit einem bei dem Landgericht am 6. Januar 1994 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten eingelegt hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 160 a Abs. 1, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten ausgegangen. Er ist nach der neueren Rechtsprechung, die der Senat teilt, als Vorverein beschwerdeberechtigt (vgl. BGHZ 107, 1, 2; BayObLGZ 1991, 52, 55). Ein Verein wird danach zum Vereinsregister vom Vorverein, vertreten durch dessen Vorstandsmitglieder, zur Eintragung angemeldet. Es handelt sich somit um einen Eintragungsantrag des Beteiligten, der durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 8. Oktober 1993 zurückgewiesen worden ist (§ 20 Abs. 2 FGG).

2.

In der Sache selbst kann der Senat den Erwägungen der Vorinstanzen aus Rechtsgründen nicht folgen.

a)

Im Grundsatz ist nicht zu beanstanden, daß das Registergericht und auf Rechtsmittel das Gericht der ersten Beschwerde auch materiellrechtliche Gesichtspunkte in die Prüfung gemäß §§ 60, 58 Nr. 1 ...

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