Rn 15a

Bisher war es bereits aufgrund entspr Satzungsregelung und zeitweilig aufgrund des inzwischen außer Kraft getretenen § 5 II GesRuaCOVBekG möglich, hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen abzuhalten (dazu Voraufl Rz 16). In Anlehnung an die COVID-19-Gesetzgebung gestattet § 32 II nunmehr auch ohne Satzungsgrundlage, dass der Vorstand (oder das sonst zur Einberufung zuständige Organ) Mitgliedern die Teilnahme in virtueller Form ermöglicht (hybride Mitgliederversammlung) (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrs 22/5585, S 1 f). Daneben können die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, das Einberufungsorgan zu ermächtigen, künftig einzelne oder sämtliche Versammlungen rein virtuell (ohne jede Präsenz) durchzuführen, ohne dass es dafür einer Satzungsänderung bedarf (BTDrs 22/5585, S 2, 11 f). § 32 II 3 sichert, dass die Mitglieder rechtzeitig informiert werden, durch welche konkreten Mittel der elektronischen Kommunikation eine Teilnahme möglich ist, sodass sie die technischen Voraussetzungen prüfen und ggf Vorkehrungen treffen können (BTDrs 22/5585, S 12). Zur Ausübung der Mitgliederrechte kommt jede elektronische Kommunikation in Betracht, zB Chat, Telefonkonferenz, Abstimmung per E-Mail (BTDrs 22/5585, S 11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge