Rn 1

Sie obliegt der Mitgliederversammlung. Die Satzung kann nach § 40 aber Abweichendes bestimmen, insbes ein Selbstergänzungsrecht des Vorstands (Kooptation, Hamm NZG 08, 473, 475) oder die Bestellung durch ein anderes Vereinsorgan (zB Kuratorium), wobei das Bestellungsverfahren diesem Organ überlassen werden kann (Brandbg NZG 22, 1070), oder Dritte. Allerdings darf sich die Mitgliederversammlung nicht selbst entmündigen und muss die Verlagerung der Bestellungskompetenz wieder rückgängig machen können, außerdem darf der Verein nicht lediglich zu einer Verwaltungsstelle des Dritten herabsinken (Frankf OLGZ 79, 5; 81, 391; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2035). Aufgrund Verfassungsrechts gelten diese Einschränkungen nicht für das Organisationsrecht der Religionsgemeinschaften (Köln NJW 92, 1048 [OLG Köln 20.09.1991 - 2 Wx 64/90]; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2037, 6218 ff).

 

Rn 2

Durch Bestellungsbeschluss und -erklärung an den Gewählten wird dieser erst zum Vorstandsmitglied, wenn er zustimmt (Annahme der Wahl, BayObLGZ 81, 275, 277). Neben die dadurch begründete Organstellung kann ein Anstellungsverhältnis zwischen Verein und Vorstandsmitglied treten, wenn vom Auftragsrecht abgewichen, va wenn entgegen der gesetzlichen Regel der Unentgeltlichkeit in § 27 III 2 aufgrund abweichender Satzungsbestimmung eine Vergütung gezahlt werden soll. Für den Abschluss dieses Geschäftsbesorgungsvertrags ist in Analogie zu § 27 I bei Fehlen einer abweichenden Satzungsregelung die Mitgliederversammlung zuständig (BGH NJW 91, 1727 [BGH 21.01.1991 - II ZR 144/90]). Es handelt sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, vielmehr endet im Zweifel das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers zum Verein, wenn er in den Vorstand wechselt (BAG NJW 96, 614). Das Anstellungsverhältnis kann durch eine auflösende Bedingung von der Organstellung als Vorstandsmitglied abhängig gemacht werden.

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