Rn 6

Nach dieser Bestimmung sind Personen verfahrensfähig, die durch das FamFG oder ein anderes Gesetz dazu bestimmt werden. Dies gilt insb für das Betreuungs- und Unterbringungsrecht. Mit den §§ 275 Abs 1, 316 (dazu BGH MDR 21, 441, 442 [BGH 02.12.2020 - XII ZB 456/17]) wird die verfahrensrechtliche Gleichstellung geschäftsunfähiger Betroffener erreicht, nicht aber ihre Besserstellung – beachte Abs 2 hinsichtlich Informationspflicht. Nr 4 gilt nicht für Ausländer, deren Verfahrensfähigkeit sich nach der in ihrem Heimatland angeordneten Geschäftsfähigkeit richten. Analog § 55 ZPO reicht es jedoch aus, wenn sie nach deutschem Recht verfahrensfähig wären. Deutsches Recht ist auch für die Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit anerkannter Asylbewerber maßgeblich (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 9 Rz 9).

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