Rn 6

Die auf den Erbfall aufschiebend befristete (§§ 163, 158 I) Schenkung oder ihr Versprechen, nicht die Erfüllung, muss unter der wenigstens konkludent erklärten Bedingung stehen, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; ein unbedingtes Schenkungsversprechen ist nicht erfasst, selbst wenn seine Erfüllung auf die Zeit des Todes des Schenkers oder später hinausgeschoben wird (BGH MDR 20, 106 [BGH 02.10.2019 - XII ZB 164/19] Rz 9). Auch eine Schenkung unter der auflösenden Bedingung, dass der Beschenkte vorverstirbt oder gleichzeitig verstirbt, ist möglich (DErbK/Große-Wilde Rz 8; Staud/Kanzleiter Rz 10b; Soergel/Wolf Rz 3; aA NK/Müßig Rz 18; MüKo/Musielak Rz 9). Sie kann auf bestimmte Fälle des Vorversterbens beschränkt werden (RGRK/Kregel Rz 5). Ausdrückliche Formulierung ist nicht nötig. Es genügt, wenn sich die Bedingung im Einzelfall nach dem individuellen, ggf durch Auslegung (§ 133) ermittelten Willen bei nicht zu engherziger Prüfung ergibt (BGH NJW 87, 840 [BGH 12.11.1986 - IVa ZR 77/85]). Gerade bei Zuwendungen an eine bestimmte Person aus in ihr liegenden Gründen für die Zeit nach dem Tod liegt sie nahe (BGH aaO). Der BGH wählt im Zweifel Auslegung analog § 2084 (FamRZ 85, 693, 695 [BGH 11.01.1984 - IVa ZR 30/82]; NJW 88, 2731, 2732 [BGH 18.05.1988 - IVa ZR 36/87]; einschr Erman/Kappler Rz 4).

 

Rn 7

Die Überlebensbedingung fehlt, wenn das Schenkungsversprechen erst nach dem Tod des Schenkers, aber auch beim Vorversterben des Versprechensempfängers von dessen Erben angenommen werden darf (OHG MDR 49, 282), wenn die Bedingung darauf lautet, dass Schenker und Beschenkter gleichzeitig sterben (hM; Soergel/Wolf Rz 4), wenn die Schenkung nicht durch das Überleben des Bedachten bedingt, sondern nur ihre Erfüllung auf diesen Zeitpunkt befristet wird (vgl BGH NJW 02, 2874 [BGH 19.07.2002 - V ZR 232/01]; Köln NJOZ 07, 2442, 2445), denn hier handelt es sich um ein Geschäft unter Lebenden (BGH NJW 53, 182, 183 [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52]; 59, 2252, 2254 [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58]; 85, 1553, 1554 [BGH 20.06.1984 - IVa ZR 34/83]; MüKo/Musielak Rz 4, 12; aA Olzen Jura 87, 16, 22; Otte AcP 186 [1986] 313, 314), oder wenn die Einschätzung, bald zu sterben, nur Motiv der Schenkung ist (R/B/M/Reimann Rz 21).

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